474 Das Verwaltungsrecht. 193
das sog. Passiergewicht nicht mehr erreichen, auf Kosten des Reiches
eingezogen und durch neue ersetzt.
Papiergeld im juristischen Sinne ist ein durch staatliche An-
ordnung als allgemeines Zahlungsmittel anerkanntes Papier-
Nachdem das Gesetz vom 16. Juni 18708) den Einzelstaaten die
Ausgabe neuen Papiergeldes nur auf Grund eines nach Antrag
der betreffenden Landesregierung zu erlassenden Bundesgesetzes ge-
stattet hatte, legte das Münzgesetz vom 9. Juli 1873 den Cinzel-
staaten die Verpflichtung auf, das von ihnen ausgegebene Papier“
geld spätestens bis zum 1. Jannar 1876 einzuziehen und spätestens
sechs Monate vor diesem Tage aufzurufen. Dagegen wurde die
Ausgabe eines Reichspapiergeldes nach Maßgabe eines besonderen
Reichsgesetzes vorbehalten. Dieses Gesetz betreffend die Ausgabe
von Reichskassenscheinen erging am 30. April 1874 mit Ergänzung
vom 5. Juni 1906°). Der Reichskanzler ist dadurch ermächtigt
worden, Reichskassenscheine zu dem dem Reichskriegsschatze ent-
sprechenden Gesamtbetrage von 120 Millionen Mark in Abschnitten
zu 5, 20 und 50 Mark ausfertigen zu lassen und unter die Vundes-
staaten nach dem Maßstabe der Bevölkerung zu verteilen. Die
Reichskassenscheine werden zwar bei allen Reichs= und Staatskassell
zum Neunwerte in Zahlung genommen und von der Reichshaupt-
kasse jederzeit auf Erfordern in bares Geld eingelöst, im Privat-
verkehre findet jedoch ein Zwang zu ihrer Annahme nicht statt.
Die Ausfertigung geschieht durch die preußische Hauptverwaltung
der Staatsschulden unter der Benennung „Neichsschulden-Verwal-
tung“, die Kontrolle über die Ausfertigung und Ausgabe durch die
Reichsschuldenkommission.
Dagegen bilden die später zu behandelnden Reichsbanknoten
ein gesetzliches Zahlungsmittel.
II. Das Maß= und Gewichtswesento). Es ist geregelt
für das ganze Reichsgebiet durch die Maß= und Gewichtsordnung
vom 17. August 1868 mit verschiedenen Novellen. An ihre Stelle
5) BEGll. 1870, S. 507.
5) Rl. 187/1, S. 40; 1906, S. 730.
10) Vgl. E. Meier, Art. Maß- und Gewichtsordnung in v. Holben“
dorsss Rechtslexikon Bd. 2, S. 730 ff.; Dochow, Art. Eichordnung a. a. L.
35. 1, S. 607ff.