193 Das Münz-, Maß= und Gewichtswesen. 445
trat die Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908u). Die
Maß= und Gewichtsordnung bestimmt die einzelnen Maße und
Gewichte im Anschlusse an das metrische System. Es ist zwar
jedem unbenommen, auch nach anderen Maßen und Gewichten
Rechtsgeschäfte abzuschließben. Zum Zumessen und Zuwägen im
öffentlichen Verkehre dürfen jedoch nur nach der Maß- und Ge-
wichtsordnung gehörig gestempelte Maße, Gewichte und Wagen
angewendet, und von den Eichungsämtern nur die im Gesetze
genannten Maße und Gewichte abgestempelt werden.
Die für den öffentlichen Verkehr vorgeschriebenc amtliche Be-
glaubigung der Maße und Gewichte, die Eichung, erfolgt durch
Eichungsämter, deren Errichtung und Besetzung den Regierungen
der E Einzelstaaten zusteht. Diese haben auch die Tätigkeit der
Eichungsämter zu beaufsichtigen, sie mit Anweisungen zu versehen,
Oon ihnen Berichte zu erfordern und die Disziplin über die bei den
Eichungsämtern angestellten Beamten auszuüben. Die Eichungs-
imter sind staatliche, dem Handelsminister unterstellte Behörden.
en Gemeinden, die bisher die Eichungsämter unterhielten, kann
jedoch die Beibehaltung ihrer Eichungsämter widerruflich gestattet
werden. Die Gebühren und Unterhaltungskosten fallen bei den
kommunalen Eichungsämtern der Gemeinde, bei den königlichen
em Staate zu. Die einzelnen Eichungsämter werden durch den
Oberpräsidenten unmittelbar unterstellte Eichungsinspektoren be-
aufsichtigtue). Das Verfahren der Eichungsämter, deren Eichungen
ür das ganze Deutsche Reich mit Ausnahme von Bayern gelten,
ist einheitlich festgestellt durch die Eichungsordnung vom 27. De-
zember 1884½). Das Reich führt ferner die Oberaussicht durch
eine besondere Behörde, die Normaleichungskommission zu Berlin,
deren Zuständigkeit sich über das ganze Reich mit Ausnahme
aherns erstreckt.
Durch das Gesetz vom 20. Juli 1881 mit Novelle vom 24. Juli
180 sind auch die Gast= und Schankwirte bei Verabfolgung
on Wein, Obstwein, Most und Bier bei Strafe zur Benutzung
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11) RGBl. 1908, S. 349.
12) Erl. vom 26. April 1870— MBl. der inn. Verw. 1870, S. 124 —.
153) NGl. 1885, Beil. zu Nr. 6.
27 M#l. 1881, S. 249; 1909, S. 891. Vol. dazu Cirk. vom
April 1888 — Ml. der inn. Verw. 1883, S. 123 —.