Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

193 Das Münz-, Maß= und Gewichtswesen. 445 
trat die Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908u). Die 
Maß= und Gewichtsordnung bestimmt die einzelnen Maße und 
Gewichte im Anschlusse an das metrische System. Es ist zwar 
jedem unbenommen, auch nach anderen Maßen und Gewichten 
Rechtsgeschäfte abzuschließben. Zum Zumessen und Zuwägen im 
öffentlichen Verkehre dürfen jedoch nur nach der Maß- und Ge- 
wichtsordnung gehörig gestempelte Maße, Gewichte und Wagen 
angewendet, und von den Eichungsämtern nur die im Gesetze 
genannten Maße und Gewichte abgestempelt werden. 
Die für den öffentlichen Verkehr vorgeschriebenc amtliche Be- 
glaubigung der Maße und Gewichte, die Eichung, erfolgt durch 
Eichungsämter, deren Errichtung und Besetzung den Regierungen 
der E Einzelstaaten zusteht. Diese haben auch die Tätigkeit der 
Eichungsämter zu beaufsichtigen, sie mit Anweisungen zu versehen, 
Oon ihnen Berichte zu erfordern und die Disziplin über die bei den 
Eichungsämtern angestellten Beamten auszuüben. Die Eichungs- 
imter sind staatliche, dem Handelsminister unterstellte Behörden. 
en Gemeinden, die bisher die Eichungsämter unterhielten, kann 
jedoch die Beibehaltung ihrer Eichungsämter widerruflich gestattet 
werden. Die Gebühren und Unterhaltungskosten fallen bei den 
kommunalen Eichungsämtern der Gemeinde, bei den königlichen 
em Staate zu. Die einzelnen Eichungsämter werden durch den 
Oberpräsidenten unmittelbar unterstellte Eichungsinspektoren be- 
aufsichtigtue). Das Verfahren der Eichungsämter, deren Eichungen 
ür das ganze Deutsche Reich mit Ausnahme von Bayern gelten, 
ist einheitlich festgestellt durch die Eichungsordnung vom 27. De- 
zember 1884½). Das Reich führt ferner die Oberaussicht durch 
eine besondere Behörde, die Normaleichungskommission zu Berlin, 
deren Zuständigkeit sich über das ganze Reich mit Ausnahme 
aherns erstreckt. 
Durch das Gesetz vom 20. Juli 1881 mit Novelle vom 24. Juli 
180 sind auch die Gast= und Schankwirte bei Verabfolgung 
on Wein, Obstwein, Most und Bier bei Strafe zur Benutzung 
— — 
11) RGBl. 1908, S. 349. 
12) Erl. vom 26. April 1870— MBl. der inn. Verw. 1870, S. 124 —. 
153) NGl. 1885, Beil. zu Nr. 6. 
27 M#l. 1881, S. 249; 1909, S. 891. Vol. dazu Cirk. vom 
April 1888 — Ml. der inn. Verw. 1883, S. 123 —.
	        
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