Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

446 Das Verwaltungsrecht. 8 194 
von Gefäßen, die den Rauminhalt durch einen Füllstrich bezeichnen, 
verpflichtet worden. Eine Eichung dieser Gefäße ist nicht notwendig, 
doch muß der Gastwirt ein geeichtes Gefäß führen, damit nötigen“ 
falls die Richtigkeit des Rauminhaltes festgestellt werden kann- 
In ähnlicher Weise findet seit dem 1. Januar 1888 auf Grund 
des Gesetzes vom 16. Juli 1884 15) eine amtliche Beglaubigung 
des Feingehalts der Gold= und Silberwaren statt. Gold- und 
Silberwaren können zwar von jedem beliebigen Feingehalte an-“ 
gefertigt werden, doch ist die Angabe des Feingehaltes darauf nur 
zulässig, wenn sie einen bestimmten Mindestreingehalt an Edel- 
metall haben. Nur bei goldenen und silbernen Schmucksachen ist 
die Stempelung von jedem Feingehalte zulässig. Die Verkäufer 
haften für die Richtigkeit des angegebenen Feingehaltes. Zuwider— 
handlungen gegen diese Vorschriften sind strafbar. Besondere Be- 
hörden für die Stempelung sind nicht bestimmt, sie ist also dem 
Privatgewerbe überlassen. 
§ 194. Börsen, Messen und Märkte. 
Der Vertrieb gewerblicher Leistungen kann in dreifacher Weise 
erfolgen. Der Gewerbetreibende kann von einer festen Niederlassung 
sein Gewerbe betreiben, oder er kann im Umherziehen gewe 
liche Leistungen anbieten. Beide Arten des Gewerbebetriebes waren 
bereits im Gewerberechte behandelt. Es können aber auch drittens 
eine größere Anzahl Gewerbetreibender an einem Orte zusamme)! 
kommen, um an dieser einen Stätte untereinander oder mit dem 
Publikum Geschäfte abzuschließen. Da an einem solchen gemein- 
schaftlichen Geschäftsorte selbstverständlich keine Werkstätten un 
Erzeugungsräume vorhanden sein können, so wird es sich bei dieset 
Art des Geschäftsverkehrs in der Regel um einen bloßen Güter“ 
umsatz handeln, und deshalb ist er nicht in dem Gewerberechie 
sondern in dem öffentlichen Handelsrechte zu behandeln. Allein 
die Beschränkung auf den bloßen Güterumsatz ist nur eine aus en 
wirtschaftlichen Verhältnissen entsprungene und deshalb borwiegen 
vorhandene Eigenschaft dieser Betriebsart, rechtlich notwendig is 
sie keineswegst). Es ist sehr wohl denkbar, daß gewerbl liche 
  
10) NGMl. 1884, S. 120. Vgl. dazu Bek. vom 7. Jannar 1886 
NGBl. 1886, S. 1 —. 
1) Andrer Ansicht G. Meyer, Verwaltungsrecht Bd. 1 a. a. O.
	        
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