446 Das Verwaltungsrecht. 8 194
von Gefäßen, die den Rauminhalt durch einen Füllstrich bezeichnen,
verpflichtet worden. Eine Eichung dieser Gefäße ist nicht notwendig,
doch muß der Gastwirt ein geeichtes Gefäß führen, damit nötigen“
falls die Richtigkeit des Rauminhaltes festgestellt werden kann-
In ähnlicher Weise findet seit dem 1. Januar 1888 auf Grund
des Gesetzes vom 16. Juli 1884 15) eine amtliche Beglaubigung
des Feingehalts der Gold= und Silberwaren statt. Gold- und
Silberwaren können zwar von jedem beliebigen Feingehalte an-“
gefertigt werden, doch ist die Angabe des Feingehaltes darauf nur
zulässig, wenn sie einen bestimmten Mindestreingehalt an Edel-
metall haben. Nur bei goldenen und silbernen Schmucksachen ist
die Stempelung von jedem Feingehalte zulässig. Die Verkäufer
haften für die Richtigkeit des angegebenen Feingehaltes. Zuwider—
handlungen gegen diese Vorschriften sind strafbar. Besondere Be-
hörden für die Stempelung sind nicht bestimmt, sie ist also dem
Privatgewerbe überlassen.
§ 194. Börsen, Messen und Märkte.
Der Vertrieb gewerblicher Leistungen kann in dreifacher Weise
erfolgen. Der Gewerbetreibende kann von einer festen Niederlassung
sein Gewerbe betreiben, oder er kann im Umherziehen gewe
liche Leistungen anbieten. Beide Arten des Gewerbebetriebes waren
bereits im Gewerberechte behandelt. Es können aber auch drittens
eine größere Anzahl Gewerbetreibender an einem Orte zusamme)!
kommen, um an dieser einen Stätte untereinander oder mit dem
Publikum Geschäfte abzuschließen. Da an einem solchen gemein-
schaftlichen Geschäftsorte selbstverständlich keine Werkstätten un
Erzeugungsräume vorhanden sein können, so wird es sich bei dieset
Art des Geschäftsverkehrs in der Regel um einen bloßen Güter“
umsatz handeln, und deshalb ist er nicht in dem Gewerberechie
sondern in dem öffentlichen Handelsrechte zu behandeln. Allein
die Beschränkung auf den bloßen Güterumsatz ist nur eine aus en
wirtschaftlichen Verhältnissen entsprungene und deshalb borwiegen
vorhandene Eigenschaft dieser Betriebsart, rechtlich notwendig is
sie keineswegst). Es ist sehr wohl denkbar, daß gewerbl liche
10) NGMl. 1884, S. 120. Vgl. dazu Bek. vom 7. Jannar 1886
NGBl. 1886, S. 1 —.
1) Andrer Ansicht G. Meyer, Verwaltungsrecht Bd. 1 a. a. O.