8194 Börsen, Messen und Märkte. 447
Leistungen, die nicht bloßer Güterumsatz sind, aber gar keinen oder
doch nur einen unbedeutenden Betriebsraum erfordern, wie Musik-
und theatralische Aufführungen, photographische Aufnahmen usw.,
Gegenstand des Marktverkehrs sind. Der gemeinsame Gewerbe-
betrieb an einer Stelle macht nun aber besondere staatliche Maß-
kegeln notwendig, um den Betrieb zu ermöglichen, und die recht-
liche Gestaltung dieses Verwaltungszweiges ist der Gegenstand des
arktrechtes im weiteren Sinne. Je nachdem nun der Markt-
verkehr einen bloßen Austausch von Werten unter den Gewerbe-
treibenden selbst oder den Absatz von Waren an das Publikum
zum Gegenstande hat, unterscheidet man den Börsenverkehr und
en Marktverkehr im engeren Sinne. Eine besondere Unterart
des letzteren bildet der Meßverkehr. Das Marktrecht zerfällt danach
in zwei Teile, das Recht der Börsen und das Recht der Messen
und Märkte.
I. Die Börsenr:). Unter einer Börse versteht man die ge-
wöhnlich nur in größeren Handelsplätzen stattfindenden regel-
mäßigen Zusammenkünfte von Kaufleuten, Schiffsreedern und
äklern in einem bestimmten Raume zum Zwecke des Abschlusses
don Handelsgeschäften der Börsenbesucher untereinander. Das
harakteristische des Börsenverkehrs besteht darin, daß die Waren
nelost nicht auf die Börse gebracht werden. Vorzugsweise bilden
n Gegenstand des Börsenverkehrs nicht Waren, sondern bloße
erte. «
Die Börsen haben sich seit Ende des Mittelalters mit dem
Aufkommen der modernen Geld= und Kreditwirtschaft aus der
Letätigung der Kaufleute an größeren Handelsplätzen entwickelt.
n Deutschland unterwirft jedoch der Staat den Börsenverkehr
schon sehr früh einer weitgehenden öffentlichrechtlichen Aufsicht.
Das Börsenrecht, anfangs für die alten Provinzen Preußens
enthalten in Art. 3 des preußischen Einführungsgesetzes vom
6. Juni 1861 zum Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuche ist
begenwärtig reichsrechtlich geregelt in dem Börsengesetze vom
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S *!) Vgl. Koch, Art. Börse in v. Holtzendorffs Rechtslexikon Bd. 1,
wel6; Anschüth, Staatsaufsicht und Börsenverwaltung im Ver-
tungsarchive Bd. 11 (1903), S. 519.