Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8194 Börsen, Messen und Märkte. 447 
Leistungen, die nicht bloßer Güterumsatz sind, aber gar keinen oder 
doch nur einen unbedeutenden Betriebsraum erfordern, wie Musik- 
und theatralische Aufführungen, photographische Aufnahmen usw., 
Gegenstand des Marktverkehrs sind. Der gemeinsame Gewerbe- 
betrieb an einer Stelle macht nun aber besondere staatliche Maß- 
kegeln notwendig, um den Betrieb zu ermöglichen, und die recht- 
liche Gestaltung dieses Verwaltungszweiges ist der Gegenstand des 
arktrechtes im weiteren Sinne. Je nachdem nun der Markt- 
verkehr einen bloßen Austausch von Werten unter den Gewerbe- 
treibenden selbst oder den Absatz von Waren an das Publikum 
zum Gegenstande hat, unterscheidet man den Börsenverkehr und 
en Marktverkehr im engeren Sinne. Eine besondere Unterart 
des letzteren bildet der Meßverkehr. Das Marktrecht zerfällt danach 
in zwei Teile, das Recht der Börsen und das Recht der Messen 
und Märkte. 
I. Die Börsenr:). Unter einer Börse versteht man die ge- 
wöhnlich nur in größeren Handelsplätzen stattfindenden regel- 
mäßigen Zusammenkünfte von Kaufleuten, Schiffsreedern und 
äklern in einem bestimmten Raume zum Zwecke des Abschlusses 
don Handelsgeschäften der Börsenbesucher untereinander. Das 
harakteristische des Börsenverkehrs besteht darin, daß die Waren 
nelost nicht auf die Börse gebracht werden. Vorzugsweise bilden 
n Gegenstand des Börsenverkehrs nicht Waren, sondern bloße 
erte. « 
Die Börsen haben sich seit Ende des Mittelalters mit dem 
Aufkommen der modernen Geld= und Kreditwirtschaft aus der 
Letätigung der Kaufleute an größeren Handelsplätzen entwickelt. 
n Deutschland unterwirft jedoch der Staat den Börsenverkehr 
schon sehr früh einer weitgehenden öffentlichrechtlichen Aufsicht. 
Das Börsenrecht, anfangs für die alten Provinzen Preußens 
enthalten in Art. 3 des preußischen Einführungsgesetzes vom 
6. Juni 1861 zum Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuche ist 
begenwärtig reichsrechtlich geregelt in dem Börsengesetze vom 
— 2 
S *!) Vgl. Koch, Art. Börse in v. Holtzendorffs Rechtslexikon Bd. 1, 
wel6; Anschüth, Staatsaufsicht und Börsenverwaltung im Ver- 
tungsarchive Bd. 11 (1903), S. 519.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.