Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

9194 Börsen, Messen und Märkte. 449 
Besuche der der Handelskammer oder kaufmännischen Korporation 
unterstellten Börse versagt, auf Zeit oder für immer entzogen, 
ine Beschwerde über unrichtige Einschätzung zu den Börsenbeiträgen 
wurückgewiesen oder über einen Handelsmäkler eine Ordnungsstrafe 
derhängt wird, findet, sofern gegen dergleichen Beschlüsse nach der 
ersen= und Maklerordnung die Beschwerde an eine Behörde zu- 
lässig ist, statt ihrer innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem 
czirksausschusse und gegen dessen Endurteil die Revision statt 
& 137, 138 B .). 
II. Die Messen und Märktee). Die Märkte im engeren 
imne sind Zusammenkünfte der Gewerbetreibenden an einem Orte 
ium Zwecke des Austausches der Güter untereinander und mit dem 
Prblikum. Sie unterscheiden sich also von den Börsen durch 
jweierlei, dadurch, daß die Waren selbst feilgehalten werden, und 
adurch, daß der Geschäftsverkehr sich nicht auf die den Markt 
esuchenden Gewerbetreibenden untereinander beschränkt. 
Ein Markt konnte im Mittelalter nur abgehalten werden, 
wenn der Ortschaft das Marktrecht besonders verliehen war. Diese 
Verleihung erfolgte in der Regel nur an Städte, so daß das 
Narktrecht einen Bestandteil des Stadtrechts bildete. Jedenfalls 
kründete es sich stets auf ein besonderes kaiserliches oder landes- 
verrliches Privilegium. Im allgemeinen steht auf diesem Stand- 
bunkte auch noch das ALR. II, 8, 88 103 ff. Hiernach sollten 
1 essen, Jahr-, Wochen-, Woll= und Viehmärkte der Regel nach 
dr in Städten gehalten werden. Wochenmärkte konnte die slädtische 
brigkeit unter Genehmigung der Landespolizeibehörde anordnen. 
ullbegen gebührte die Erteilung des Meß= und Jahrmarktrechtes 
4 ein dem Landesherren. Erst die allgemeine Gewerbeordnung 
an 17. Januar 1845 8 76 ging von dem Grundsatze, daß das 
nerrktrecht eine vom Landesherrn verliehene Befugnis sei, ab und 
Allte bloß den Marktverkehr unter eine allgemeine gewerbepolizei- 
ihe Aufsicht. Auf demselben Boden steht das Reichsrecht, welches 
urch §§ 64—71 der Gewerbeordnung den Marktverkehr für das 
banze Reichsgebiet übereinstimmend geregelt hat. 
ve Die polizeirechtliche Bedeutung der Normen über den Markt- 
e liegt darin, daß sie auf diesem Gebiete nicht nur die all- 
6) Vgl. die Literaturangaben zu Kap. . 
Vornhak, Preußisches Staatsrecht. III. 2. Aufl. 29
	        
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