9194 Börsen, Messen und Märkte. 449
Besuche der der Handelskammer oder kaufmännischen Korporation
unterstellten Börse versagt, auf Zeit oder für immer entzogen,
ine Beschwerde über unrichtige Einschätzung zu den Börsenbeiträgen
wurückgewiesen oder über einen Handelsmäkler eine Ordnungsstrafe
derhängt wird, findet, sofern gegen dergleichen Beschlüsse nach der
ersen= und Maklerordnung die Beschwerde an eine Behörde zu-
lässig ist, statt ihrer innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem
czirksausschusse und gegen dessen Endurteil die Revision statt
& 137, 138 B .).
II. Die Messen und Märktee). Die Märkte im engeren
imne sind Zusammenkünfte der Gewerbetreibenden an einem Orte
ium Zwecke des Austausches der Güter untereinander und mit dem
Prblikum. Sie unterscheiden sich also von den Börsen durch
jweierlei, dadurch, daß die Waren selbst feilgehalten werden, und
adurch, daß der Geschäftsverkehr sich nicht auf die den Markt
esuchenden Gewerbetreibenden untereinander beschränkt.
Ein Markt konnte im Mittelalter nur abgehalten werden,
wenn der Ortschaft das Marktrecht besonders verliehen war. Diese
Verleihung erfolgte in der Regel nur an Städte, so daß das
Narktrecht einen Bestandteil des Stadtrechts bildete. Jedenfalls
kründete es sich stets auf ein besonderes kaiserliches oder landes-
verrliches Privilegium. Im allgemeinen steht auf diesem Stand-
bunkte auch noch das ALR. II, 8, 88 103 ff. Hiernach sollten
1 essen, Jahr-, Wochen-, Woll= und Viehmärkte der Regel nach
dr in Städten gehalten werden. Wochenmärkte konnte die slädtische
brigkeit unter Genehmigung der Landespolizeibehörde anordnen.
ullbegen gebührte die Erteilung des Meß= und Jahrmarktrechtes
4 ein dem Landesherren. Erst die allgemeine Gewerbeordnung
an 17. Januar 1845 8 76 ging von dem Grundsatze, daß das
nerrktrecht eine vom Landesherrn verliehene Befugnis sei, ab und
Allte bloß den Marktverkehr unter eine allgemeine gewerbepolizei-
ihe Aufsicht. Auf demselben Boden steht das Reichsrecht, welches
urch §§ 64—71 der Gewerbeordnung den Marktverkehr für das
banze Reichsgebiet übereinstimmend geregelt hat.
ve Die polizeirechtliche Bedeutung der Normen über den Markt-
e liegt darin, daß sie auf diesem Gebiete nicht nur die all-
6) Vgl. die Literaturangaben zu Kap. .
Vornhak, Preußisches Staatsrecht. III. 2. Aufl. 29