452 Das Verwaltungsrecht. 194
das frühere Recht, auf § 76 der allgemeinen Gewerbeordnung von
1845, zurückzugehen, wonach die Ministerien zuständig sind. Diese
Bestimmung hat auch in den neuen Provinzen zur Anwendung
zu kommen, da nach der Reichsgewerbeordnung die Anordnung
von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgehen soll, in Er-
mangelung einer anderweiten Vorschrift aber die Zuständigkeit
immer der höchsten Instanz innewohnt.
Eine Bestimmung über den Marktort enthält dagegen die
Gewerbeordnung nicht, insbesondere nicht in der Richtung, daß
nur eine öffentliche Straße oder nur ein öffentlicher Platz als
Marktort dienen dürfte. Es ist also auch zulässig, den Markt
auf Grundstücken, die sich im Privateigentume befinden, wie
städtischen Markthallen stattfinden zu lassen. Die Bestimmung
des Platzes liegt der Ortspolizeibehörde im Wege der Markt-
ordnung obu#).
Dem Marktberechtigten steht gegen eine der oben erwähnten
Anordnungen kein Widerspruch zu. Ein Entschädigungsanspruch
gebührt ihm nur dann, wenn durch die Anordnung die Zahl der
bis dahin abgehaltenen Märkte vermindert wird, und eine größere
Zahl ausdrücklich und unwiderruflich verliehen war. Gemeinden,
welche einen Entschädigungsanspruch geltend machen wollen, müssen
außerdem nachweisen, daß sich ihr Recht auf einen besonderen
lästigen Titel gründet. Sofern bei Aufhebung von Märkten Ent-
schädigungsansprüche der Marktberechtigten in Frage kommen, be-
dürfen die betreffenden Beschlüsse der Zustimmung des Handels-
ministers (8 129 Z.).
Die Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind: 1. rohe
Naturerzeugnisse mit Ausschluß des größeren Viehs; 2. Fabrika!,
deren Erzeugung mit der Land= oder Forstwirtschaft, dem Garten-
und Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer Verbindung steht
oder zu den Nebenbeschäftigungen der Landleute der Gegend gehört
oder durch Tagelöhnerarbeit bewirkt wird, mit Ausschluß der
geistigen Getränke; 3. frische Lebensmittel aller Art. Der Bezirks-
der die Jahrmärkte mit den Kram= und Viehmärkten gleichstellt, und dem-
gemäß nach §128 30. die Beschlußfassung dem Provinzialrate beilegt.
Kram- und Viehmärkte haben jedoch nicht den Charakter von Jahrmärkten,
sondern von Spezialmärkten. ,
12) Vgl. Entsch, des O#VG. vom 10. November 1887, Bd. 15, S. 366.