454 Das Verwaltungsrecht. 8194
§ 69 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 die gegen
kommunale Abgaben überhaupt. ·
Innerhalb der gesetzlichen Schranken kann die Ortspolizci-
behörde im Einverständnisse mit der Gemeindebehörde die Markt-
ordnung, deren Verletzung nach § 149 der Gewerbcordnung mit
Strafe bedroht ist, festsetzen, namentlich auch für das Feilbieten
von gleichartigen Gegenständen den Platz, und für das Feilbieten
im Umhertragen, mit oder ohne Ausruf, die Tageszeit und dic
Gattung der Ware bestimmen.
Wegen der Spezialmärkte soll es bei den bestehenden An-
ordnungen sein Bewenden haben. Doch können Erweiterungen
des Marktverkehrs von der zuständigen Behörde, in Preußen voir
dem Regierungspräsidenten nach Anhörung der Gemeindebehörde
angeordnet werdent#).
Diese bestehenden, also landesgesetzlichen Anordnungen, auf
welche die Gewerbeordnung Bezug nimmt, sind für die älteren
Landesteile Preußens enthalten in § 85 der allgemeinen Gewerbe-
ordnung vom 17. Jannar 1845. Hiernach wird für die Spczial-
märkte auf §8 76, 77, 79, 80 und 84 a. a. O. verwiesen, welche
sich auf Zahl, Zeit und Dauer der Märkte, die Marktabgaben, den
Ein= und Verkauf und die Marktordnungen hinsichtlich der Jahr-
und Wochenmärkte bezogen. Da also nach der Absicht des Gesetz-
gebers in diesen Punkten eine Uebereinstimmung zwischen den
Spezialmärkten und den Jahr= und Wochenmärkten bestehen sollte,
so ist anzunehmen, daß gegenwärtig die reichsrechtlichen Vorschriften
auch für die Spezialmärkte gelten. Abweichungen bestehen nur
in zwei Punkten. Einmal hat über die Zahl, Zeit und Dauer der
Kram= und Viehmärkte der Provinzialrat, in Berlin der Ober-
präsident zu beschließen, gegen deren Beschluß die Beschwerde al
den Handelsminister stattfindet (§ 127 ZG.), während bei den
übrigen Märkten die Beschlußfassung dem Handelsminister un-
mittelbar zusteht. Ferner wird wegen der Gegenstände des Marklt-
verkehrs auf die bisherige Ortsobservanz Bezug genommen.
In den neuen Provinzen fehlen allgemeine Normen über
die Spezialmärkte, abgesehen von der Zuständigkeit des Provinzial-
rates zur Beschlußfassung über Kram= und Viehmärkte.
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16) Die Ansicht von Brauchitsch, Bd. 4 § 70 GO., daß
Provinzialrat oder der Bezirksausschuß zuständig sei, findet in dem
keine Begründung.
der
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