8196 Kaufmännische Interessenvertretungen. 457
Konkurs befindliche Personen sind weder wahlberechtigt noch wähl-
bar. Vor jeder Wahl, die nach Bezirken oder Abteilungen je nach
der Leistung erfolgen kann, wird eine Liste der Wahlberechtigten
durch die Handelskammer oder wenn es sich um eine neu zu er-
richtende Handelskammer handelt, durch den Regierungspräsidenten
aufgestellt. Diese Organe haben auch über die binnen einer Woche
nach der Auslegung zulässigen Einwendungen gegen die Liste zu
entscheiden. Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen
die Beschwerde bei dem Regierungspräsidenten statt, der endgültig
entscheidet. Demnächst erfolgt unter Vorsitz eines von der Handels-
kammer oder dem Regierungspräsidenten zu bestellenden Kom-
missars nach öffentlicher Bekanntmachung des Wahltermins die
Wahl in geheimer Abstimmung mit absoluter Mehrheit. Wählbar
sind deutsche Staatsangehörige, die das 25. Lebensjahr vollendet
haben und das aktive Wahlrecht besitzen. Das Wahlergebnis wird
öffentlich bekannt gemacht. Einsprüche sind binnen zwei Wochen
bei der Handelskammer anzubringen, welche entweder hierauf oder
bon Amts wegen die Legitimation ihrer Mitglieder prüft und
darüber beschließt. Gegen den Beschluß der Handelskammer findet
lage bei dem Bezirksausschusse, und gegen dessen Endurteil nur
le Revision statt.
Die Mitglieder der Handelskammern werden auf sechs Jahre
mit alle zwei Jahre wechselndem Ausscheiden je eines Drittels
gewählt und versehen ihr Amt unentgeltlich vorbehaltlich der Er-
attung barer Auslagen. Jeder Umstand, der die Wählbarkeit
eines Mitgliedes aufhebt, hat das Erlöschen seiner Mitgliedschaft
allf Beschluß der Handelskammer zur Folge. Ebenso kann die
Handelskammer ein Mitglied, das durch seine Handlungsweise die
ffentliche Achtung verloren hat, durch Zweidrittelmehrheit aus-
schließen. Gegen diese Beschlüsse der Handelskammer sind die-
selben Rechtsmittel gegeben wie gegen die über die Gültigkeit
r Wahlen gefaßten.
Die Handelskammer beschließt über den zur Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand und ordnet ihr
assen= und Rechnungswesen selbständig. Sie nimmt die für er-
orderlich erachteten Arbeitskräfte an, setzt die Vergütungen für
¾ fest und beschafft die nötigen Räumlichkeiten. Alljährlich wird
in Etat aufgestellt, öffentlich bekannt gemacht und dem Regierungs-