Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8196 Kaufmännische Interessenvertretungen. 457 
Konkurs befindliche Personen sind weder wahlberechtigt noch wähl- 
bar. Vor jeder Wahl, die nach Bezirken oder Abteilungen je nach 
der Leistung erfolgen kann, wird eine Liste der Wahlberechtigten 
durch die Handelskammer oder wenn es sich um eine neu zu er- 
richtende Handelskammer handelt, durch den Regierungspräsidenten 
aufgestellt. Diese Organe haben auch über die binnen einer Woche 
nach der Auslegung zulässigen Einwendungen gegen die Liste zu 
entscheiden. Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen 
die Beschwerde bei dem Regierungspräsidenten statt, der endgültig 
entscheidet. Demnächst erfolgt unter Vorsitz eines von der Handels- 
kammer oder dem Regierungspräsidenten zu bestellenden Kom- 
missars nach öffentlicher Bekanntmachung des Wahltermins die 
Wahl in geheimer Abstimmung mit absoluter Mehrheit. Wählbar 
sind deutsche Staatsangehörige, die das 25. Lebensjahr vollendet 
haben und das aktive Wahlrecht besitzen. Das Wahlergebnis wird 
öffentlich bekannt gemacht. Einsprüche sind binnen zwei Wochen 
bei der Handelskammer anzubringen, welche entweder hierauf oder 
bon Amts wegen die Legitimation ihrer Mitglieder prüft und 
darüber beschließt. Gegen den Beschluß der Handelskammer findet 
lage bei dem Bezirksausschusse, und gegen dessen Endurteil nur 
le Revision statt. 
Die Mitglieder der Handelskammern werden auf sechs Jahre 
mit alle zwei Jahre wechselndem Ausscheiden je eines Drittels 
gewählt und versehen ihr Amt unentgeltlich vorbehaltlich der Er- 
attung barer Auslagen. Jeder Umstand, der die Wählbarkeit 
eines Mitgliedes aufhebt, hat das Erlöschen seiner Mitgliedschaft 
allf Beschluß der Handelskammer zur Folge. Ebenso kann die 
Handelskammer ein Mitglied, das durch seine Handlungsweise die 
ffentliche Achtung verloren hat, durch Zweidrittelmehrheit aus- 
schließen. Gegen diese Beschlüsse der Handelskammer sind die- 
selben Rechtsmittel gegeben wie gegen die über die Gültigkeit 
r Wahlen gefaßten. 
Die Handelskammer beschließt über den zur Erfüllung ihrer 
gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand und ordnet ihr 
assen= und Rechnungswesen selbständig. Sie nimmt die für er- 
orderlich erachteten Arbeitskräfte an, setzt die Vergütungen für 
¾ fest und beschafft die nötigen Räumlichkeiten. Alljährlich wird 
in Etat aufgestellt, öffentlich bekannt gemacht und dem Regierungs-
	        
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