Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

458 Das Verwaltungsrecht. 8 195 
präsidenten mitgeteilt. Die etatsmäßigen Kosten werden auf sämt— 
liche Wahlberechtigte als Zuschlag zur staatlich veranlagten Ge— 
werbesteuer vom Handel ausnahmsweise auch zu der anderweit 
bestehenden kommunalen Gewerbesteuer umgelegt. Einer Genehmi— 
gung des Handelsministers bedarf es zur Erhebung von Zuschlägen 
über zehn Prozent oder über den vorgelegten Etat. Einsprüche 
gegen die Veranlagung, von der die Beteiligten zu benachrichtigen 
sind, müssen binnen zweier Wochen bei der Handelskammer an— 
gebracht werden, welche darüber beschließt. Gegen den Beschluß 
sindet die Klage beim Bezirksausschusse, und gegen dessen Endurteil 
nur die Revision statt. Die Erhebung der Beiträge erfolgt gegen 
Vergütung von höchstens drei vom Hundert durch die Gemeinden 
und Gutsbezirke. 
Am Anfange jedes Jahres wählt die Handelskammer aus 
ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter- 
Sic hat die Rechte einer juristischen Person und wird nach außen 
durch den Vorsitzenden vertreten, Sie kann die Oeffentlichkeit 
ihrer Sitzungen beschließen und muß jedenfalls den Handel= und 
Gewerbetreibenden ihres Bezirks durch fortlaufende Mitteilung von 
Auszügen aus den Beratungsprotokollen und am Schlusse des 
Jahres in einer besonderen Uebersicht von ihrer Wirksamkeit, der 
Lage von Handel und Gewerbe, summarisch auch von den Ein- 
nahmen und Ausgaben durch die öffentlichen Blätter Kenntnis 
geben. Die Handelskammer faßt ihre Beschlüsse in der Regel 
nach Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die 
Stimme des Vorsitzenden. Zur gültigen Beschlußfassung ist die 
Ladung aller Mitglieder unter Angabe der Beratungsgegenstände 
und die Anwesenheit von mindestens der Hälfte von ihnen er- 
sorderlich. Ueber die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen- 
Im übrigen regelt die Handelskammer ihre Geschästsardnne 
selbst, hat diese jedoch dem Regierungspräsidenten mitzuteilen. All- 
jährlich bis spätestens Ende Juni haben die Handelskammern über 
Lage und Gang des Handels während des vergangenen Jahrcs 
dem Handelsminister zu berichten. Auch sonst sind sie zum unmittel- 
baren Verkehre mit den obersten Behörden berechtigt, müssen je- 
doch von diesen Berichten den Provinzialbehörden, in deren Ge- 
schäftskreis die Angelegenheit schlägt, Mitteilung machen. 
Die Staatsaufsicht führt der Handelsminister. Er kann ins-
	        
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