458 Das Verwaltungsrecht. 8 195
präsidenten mitgeteilt. Die etatsmäßigen Kosten werden auf sämt—
liche Wahlberechtigte als Zuschlag zur staatlich veranlagten Ge—
werbesteuer vom Handel ausnahmsweise auch zu der anderweit
bestehenden kommunalen Gewerbesteuer umgelegt. Einer Genehmi—
gung des Handelsministers bedarf es zur Erhebung von Zuschlägen
über zehn Prozent oder über den vorgelegten Etat. Einsprüche
gegen die Veranlagung, von der die Beteiligten zu benachrichtigen
sind, müssen binnen zweier Wochen bei der Handelskammer an—
gebracht werden, welche darüber beschließt. Gegen den Beschluß
sindet die Klage beim Bezirksausschusse, und gegen dessen Endurteil
nur die Revision statt. Die Erhebung der Beiträge erfolgt gegen
Vergütung von höchstens drei vom Hundert durch die Gemeinden
und Gutsbezirke.
Am Anfange jedes Jahres wählt die Handelskammer aus
ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter-
Sic hat die Rechte einer juristischen Person und wird nach außen
durch den Vorsitzenden vertreten, Sie kann die Oeffentlichkeit
ihrer Sitzungen beschließen und muß jedenfalls den Handel= und
Gewerbetreibenden ihres Bezirks durch fortlaufende Mitteilung von
Auszügen aus den Beratungsprotokollen und am Schlusse des
Jahres in einer besonderen Uebersicht von ihrer Wirksamkeit, der
Lage von Handel und Gewerbe, summarisch auch von den Ein-
nahmen und Ausgaben durch die öffentlichen Blätter Kenntnis
geben. Die Handelskammer faßt ihre Beschlüsse in der Regel
nach Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden. Zur gültigen Beschlußfassung ist die
Ladung aller Mitglieder unter Angabe der Beratungsgegenstände
und die Anwesenheit von mindestens der Hälfte von ihnen er-
sorderlich. Ueber die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen-
Im übrigen regelt die Handelskammer ihre Geschästsardnne
selbst, hat diese jedoch dem Regierungspräsidenten mitzuteilen. All-
jährlich bis spätestens Ende Juni haben die Handelskammern über
Lage und Gang des Handels während des vergangenen Jahrcs
dem Handelsminister zu berichten. Auch sonst sind sie zum unmittel-
baren Verkehre mit den obersten Behörden berechtigt, müssen je-
doch von diesen Berichten den Provinzialbehörden, in deren Ge-
schäftskreis die Angelegenheit schlägt, Mitteilung machen.
Die Staatsaufsicht führt der Handelsminister. Er kann ins-