Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

z196 Das Versicherungs= und Sparkassenwesen. 461 
hacht. Doch lassen sich beide Seiten nicht streng scheiden. Nament- 
lich enthält letzteres Gesetz vielfach privatrechtlich wirksame Be- 
kimmungen. Die erschöpfende einheitliche Darstellung gehört daher 
in das Versicherungsrecht. 
Versicherungsunternehmungen, die sich auf das Gebiet eines 
Vundesstaates beschränken, unterliegen der Beaufsichtigung durch 
ie Landesbehörde, andere der einer Reichsbehörde, der des Auf- 
schtsamtes für Privatversicherung, der im Einvernehmen mit der 
andesregierung auch die Aufsicht über erstere Unternehmungen 
bertragen werden kann. 
Versicherungsunternehmungen bedürfen zum Geschäftsbetriebe 
der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Die Strafbestimmung wegen 
Uebertretung dieser Vorschrift ist enthalten in 8 360 Nr. 9 Str G. 
uständig zur Erteilung der Erlaubnis ist, soweit nicht das Reichs- 
eamt in Betracht kommt, der Regierungspräsident, für den Landes- 
belizeibezirt Berlin der Polizeipräsident nach dem Sitze des Unter- 
nehmens). Die genehmigende Behörde hat sich vorher von der 
Geshmäßigreit des Geschäftsplanes, der Wahrung der Interessen 
er Versicherten und der voraussichtlich gesetzmäßigen und den guten 
Sitten entsprechenden Geschäftsführung zu überzeugen. Ausländische 
nternehmer von Versicherungsanstalten bedürfen, wenn sie im 
Inlande Agenten bestellen wollen, dazu der Erlaubnis des Reichs- 
lünzlers. Die zugelassenen Versicherungsunternehmungen unter- 
ncaen einer fortlaufenden Ueberwachung der Aufsichtsbehörde zur 
erhütung eines unlauteren Geschäftsbetriebes und einer Schädi- 
hung der Versicherten. 
Die Zurücknahme der Erlaubnis erfolgt beim Fortfalle der 
Wrnussezungen, die für ihre Erteilung maßgebend waren, durch 
ie Aussichtsbehörde. 
* Neben diesem allgemeinen Versicherungsrechte besteht noch ein 
#errecht für einzelne Arten der Versicherung, namentlich für 
¾l 8 Feuerversicherungswesen, welches durch die allgemeinen Be- 
mmungen über die Versicherung unberührt geblieben ist. 
icherdes Veueruersicherungewesen ist S—. des Ver- 
ngsrechtes, auf dem sich in Preußen am frühesten eine staat- 
PHArech f dem sich in Preuß früh s 
Ano 4) V. vom 30. Juni 1901 — GS. 1901, S. 141 —. Gegen seine 
ordnungen binnen eines Monats Klage beim O#W.
	        
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