Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

9196 Das Versicherungs- und Sparkassenwesen. 165 
summe hat die Gesellschaft oder der Agent der Ortspolizeibehörde 
abon Anzeige zu machen, und die Zahlung darf erst erfolgen, 
venn die Behörde nicht binnen acht Tagen nach erhaltener Anzeige 
Einspruch erhoben hat. Verletzungen dieser Vorschriften sind mit 
Strafe bedroht. 
Aehnliche, in den Einzelheiten vielfach von einander abweichende 
Vorschriften über die Feuerversicherung bestehen in den neuen 
Provinzent#). 
II. Das Sparkassenwesents). Die Einrichtung der 
Sparkassen in Preußen verdankt ihre Entstehung erst dem 19. 
ahrhundert. Nachdem im Jahre 1818 die Stadt Berlin und 
emnächst zahlreiche andere preußische Städte Sparkassen begründet 
atten, erfolgte eine allgemeine Regelung des Sparkassenwesens 
urch das Reglement vom 12. Dezember 18389, welches hinsichtlich 
er Belegung der Sparkassenbestände durch die Allerhöchsten 
Kobinettsorders vom 25. Juli 1841 und 23. Februar 1857/15) ab- 
beändert wurde. Bestimmungen für das ganze gegenwärtige Staats- 
giie wurden dann getroffen durch die §§ 52, 53 des Zuständigkeits- 
etzes. 
Die Errichtung von Sparkassen durch Kreise, Stadt= und 
dgemeinden und andere, über den Umfang des Kreises nicht 
mausgehende kommunale Verbände bedarf allgemein der staat- 
9. en Genehmigung. Die Genehmigung wie die Bestätigung der 
Latzungen steht dem Oberpräsidenten zu, und darf nur unter 
#stimmung des Provinzialrates versagt werden. Desgleichen be- 
arf es der Zustimmung des Provinzialrats zu Statutenänderungen 
nd zur Auflösung von Sparkassen, soweit der Oberpräsident solche 
De den Willen der Kommunalverbände vorzunehmen berechtigt 
dan 
— — — 
da ½) Vgl. für Hannover: V. vom 24. Juni 1828 und 3. Juni 1839 — 
Ster GS. 1828 Abt., S. 3; 1839, Abt. I, S. 149 —; für Kurhessen: 
* Ausschr. vom 21. April 1830 — Kurh. Ge. 1830, S. 119 —; für 
1884 : Ed. vom 27. Mai 1834, V. vom 9. Juli 1851 — Nass. VBl. 
dom S. 37; 1851, S. 117 —; für Hohenzollern-Sigmaringen: Ges. 
16768. April 1849 — Sigm. GS. Bd. 8, S. 203 —, Ges. vom 14. Jult 
— GS. 1876, S. 293 —. 
Vd 1) Vgl. Koch, Art. Sparkassen in v. Holtzendorffs Rechtslexikon 
5 9, S. v12 ff. 
8 GE. 1839, S. 6. 
) Ge. 1841, S. 287. MVl. der inn. Verw. 1857, S. 71. 
VB "k 
örnhat. Preußisches Stantsrecht. III. 2. Aufl. 30
	        
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