Das Verwaltungsrecht. 8 197
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Die Regel, daß dem Wegeeigentümer die Wegennterhaltung ob-
liegt, greift namentlich auch Platz für die Straßen in Städten
und ländlichen Ortschaften. Nur die Unterhaltung der sogenannten
Bürgersteige liegt vielfach observanzmäßig den Anliegern obe.).
Außerdem kann nach dem Straßen= und Baufluchtengesetze vom
2. Juli 1875 durch ein in den gehörigen Formen zustande 97
kommenes Ortsstatut“,) festgesetzt werden, daß bei der Anlegung
einer neuen zur Bebaunng bestimmten Straße, sowie bei dem Anbau
an schon vorhandenen, bisher unbebauten Straßen und Straßen=
teilen von dem Unternehmer der neuen Anlage oder von den
Anliegern, von letzteren, sobald sie Gebände an der neuen Straße
errichten, die erste Einrichtung der Straße beschafft, und deren zeit-
weise, jedoch höchstens fünfjährige Unterhaltung oder ein ent—
sprechender Kostenbeitrag geleistet werde. Bei schon bestehenden
Straßen, sog. historischen Straßen, kann der Anliegerbeitrag nich
verlangt werden'). Ebenso ist es unzulässig, die Bauerlaubnis von
der privatrechtlichen Sicherstellung des Beitrages, etwa durch Ein-
tragung einer Kantionshypothek abhängig zu machens6).
Die Unterhaltung der Wege umfaßt nicht nur die Herstellund
des im Verkehrsinteresse gebotenen Zustandes einschließlich der
notwendigen Reinigung und der Beseitigung von Verkehrsstörungent
sondern auch die Neuanlegung von Wegen, welche der Verkehr er-
sordert. Die meisten Wegeordnungen sprechen dies ausdrücklich aus-
Es wird jedoch anerkannt, daß, selbst wenn einige Wegeordnungen
nur eine Unterhaltungspflicht kennen, damit eine entsprechende An-
2e) Vgl für Berlin Entsch des OB. vom 18. März 1880, Bd- 6
S. 212.
24) Vgl. § 174.
"9, Entsch. des OVG. vom 25. April 1878, Bd. 3, S. 30.1; 6. N#o-
vember 1882, Bd. 9, S. 319; 18. Juni 1889, Bd. 18, S. 382. Das gilt
natürlich nur von der Verpflichtung auf Grund des Baufluchtengesetzes l
die einzelne Straße. Daß daneben noch eine allgemeine Beitragspflich
für alle Straßen, auch historische Straßen, nach dem Komm. Aba Geh
besteht, ist nicht ausgeschlossen. Entsch. des OVG. vom 3. November 1897,
Bd. 32, S. 122, und für Straßenverbreiterungen Entsch. des O. vo
12. Juni 1900, Bd. 37, S. 24. «
W)Vgl.Entfch.desOVG.vom1.Mai1887,Bd.15,S— 166
2. Februar 1892, Bd. 23, S. 25: 3. Mai 1892, Bd. 23, S. 23. Es ham e
sich dabei um einen Mißbrauch der Baupolizei im Interesse der Gemein“