Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8197 Die Wege. 475 
wendung der betreffenden Vorschriften auf neue Anlagen nicht aus- 
geschlossen ista). 
Für die Benutzung der Wege werden verschiedentlich von dem 
Unterhaltungspflichtigen besondere Abgaben erhoben, welche zur 
deung der Unterhaltungskosten dienen. Nach den im AL#. II, 
15 88 90 ff. aufgestellten Rechtsgrundsätzen darf niemand Brücken- 
*W Wegegeld erheben, als dem das Recht dazu vom Staate ver- 
liehen oder aufgetragen ist. Die Erhebung darf ferner nur erfolgen 
auf Grund und nach Maßgabe eines vom Staate bestimmten 
Tarifs. Für die übrigen Landesteile sind ähnliche Normen in 
den partikularen Wegegesetzen enthalten. Die Abgaben für die 
enutzung der Kunststraßen, die Chausseegelder, beruhen in den 
älteren Landesteilen auf dem Chausseegeldtarife vom 28. April 
18283, an dessen Stelle für die damaligen Staatschausseen der 
arif vom 29. Februar 18402) getreten ist. Letzterer findet auch auf 
wejenigen Kunststraßen von Korporationen, Aktiengesellschaften und 
rivatpersonen Anwendung, welche ihn an Stelle ihres bis- 
herigen Tarifs ausdrücklich annehmen. In der Provinz Hannover 
sind über die Wegegelder die Gesetze vom 4. Dezember 1834, 
März 1848, 13. Juli 1856 und 12. August 185850) ergangen. 
gen Erhebung der Kommunikationsabgaben auf den nicht 
chaussierten Wegen gilt für die älteren Landesteile die Verordnung 
vom 16. Juni 1838°2). Durch das Gesetz vom 27. Mai 1874 5) 
it für die damaligen Staatschausseen die Erhebung des Chaussee- 
beldes eingestellt worden. 
Die Art und Weise der Benutzung der Wege ist im Interesse der 
ehrssicherheit und der Schonung der Wege verschiedenen polizei- 
)r en Beschränkungen unterworfen. Insbesondere sind in dieser 
zhiehung für die älteren Landesteile hinsichtlich der Kunststraßen 
#) Entsch. des OVG. vom 11. Februar 1877, Bd. 2, S. 226. 
) GS. 1828, S. 65. 
1904 29) GS. 1840, S. 94. Für Krastwagen ergänzt durch A. E. vom 6. Juni 
— GS. 1904, S. 139 —. 
Abt. 0) Hann. GS. 1834, Abt. I, S. 61; 1848, Abt. I, S. 87; 1856, 
1. S. 199; 1858, Abt. I, S. 261. 
1841 ) G. 1888, S. 353. Vgl. dazu Anw. des Fin. Min. von 18. März 
*»b5„ Ml. der inn. Verw. 1841, S. 141 —. 
) GS. 1874, S. 221. 
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