Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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gegen Beschlüsse des Landrats erhoben wird, der Bezirksausschuß. 
ird ein Weg im Verwaltungsstreitverfahren für einen öffentlichen 
erklärt, so bleibt dem, welcher privatrechtliche Ansprüche auf den 
Weg geltend macht, der Antrag auf Entschädigung gegen den 
Wegebauverpflichteten nach Maßgabe des Gesetzes vom 11. Mai 
1842 8 4 vorbehalten (§ 56 Z6.). 
Ueber Einziehung oder Verlegung öffentlicher Wege beschließt 
mit Ausnahme der Provinzen Schleswig-Holstein und Hannover 
die Wegepolizeibehörde, nachdem das Vorhaben mit der Aufforde- 
rung, Einsprüche binnen vier Wochen zur Vermeidung des Aus- 
schlusses geltend zu machen, in ortsüblicher Weise, sowie durch 
das Kreisblatt und Amtsblatt bekannt gemacht ist. Gegen den 
Beschluß der Wegepolizeibehörde steht den mit dem Einspruche 
urückgewiesenen innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Kreis- 
ausschusse oder dem Bezirksausschusse nach Maßgabe der vor- 
erwähnten Bestimmungen zu. Wird die beantragte Verlegung oder 
Einziehung eines öffentlichen Weges von der Wegepolizeibehörde 
von vorn herein oder nach dem Einspruchs= (Ausschließungs-) 
Verfahren abgelehnt, so ist dem Antragsteller nur das Anrufen 
er Aufsichtsbehörde gestattet (§ 57 8G.). Besondere Bestimmungen 
ind für die neuen Provinzen im Anschlusse an die dort geltenden 
Wegeordnungen getroffen worden. Im allgemeinen steht hier die 
Beschlußfassung über Anlegung, Verlegung oder Einziehung öffent- 
licher Wege der Gemeinde vorbehaltlich der Bestätigung des Kreis- 
ider Bezirksausschusses zu (88 58—64 Z.). 
§ 198. Die Wasserstraßen. 
Wie bei den Wegen ist auch bei den Wasserstraßen zu unter- 
scheiden zwischen öffentlichen und privaten. In Uebereinstimmung 
mit der in Deutschland im Gegensatze zum römischen Rechte all- 
gemein herrschend gebliebenen Rechtsanschauung rechnet das 
9 R. II, 15 §§ 38 ff. zu den öffentlichen Wasserstraßen die von 
atur schiffbaren, während es die übrigen als Privatflüsse be- 
kunhur Ebenso entnimmt das Weinicb sranzosisce Recht das 
rschei Schiffbarkeit der Wasserstraßet). 
Iccheidungsmerkmal aus der Schiffbark sserstraßer) 
1) Vgl. Code civil art. 538; Zachariä, Franz. Civilrecht (6. Aufl.) 
N. 1, S. 438 fk «
	        
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