9198 Die Wasserstraßen. 485
habt (§ 342 Abs. 1 Nr. 1). Zugleich soll dem Regierungspräsi-
denten die Leitung der gesamten Wasserwirtschaft im Regierungs-
bezirke und die Beaufsichtigung der unteren Organe zustehen, ferner
insbesondere die Deichaufsicht bei den Wasserläufen erster Ordnung
8 302 Abs. 3) und die Aufsicht über gewisse Arten besonders
wichtiger Wassergenossenschaften (8§ 217 Abs. 3) sowie der Regel
nach über die Talsperren (8 108). Bei den Wasserläufen zweiter
rdnung und den nicht zu den Wasserläufen gehörenden Ge-
wässern soll der Landrat, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde
asserpolizeibehorde sein (§ 342 Abs. 1 Nr. 2), ferner soll er
als Aufsichtsorgan der Deichverbände bei den Wasserläufen zweiter
und dritter Ordnung (8 302 Abs. 3) und der meisten Wasser-
henossenschaften (8 217 Abs. 3) zuständig sein. Die Wasserpolizei
ei den Wasserläufen dritter Ordnung soll den Ortspolizeibehörden
derbleiben (8 342 Abs. 1 Nr. 3).
Eine eigene und neue behördliche Organisation ist nur in
dem Landeswasseramte geschaffen. Das Landeswasseramt ist die
weite und letztinstanzliche Beschlußbehörde für eine Reihe wich-
tiger Entscheidungsfragen. Das Landeswasseramt soll als oberste
Schswde für die ganze Monarchie unter Mitwirkung von Laien
n zweiter und letzter Instanz alle das Verleihungsverfahren und
n verwandten Angelegenheiten betreffenden tatsächlichen und recht-
lichen Fragen im Beschlußverfahren entscheiden.
Was die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichts= und Ver-
wvaltungsbeschlußbehörden anlangt, so hat das Gesetz für das Ver-
ltungsstreitverfahren stets den Bezirksausschuß für zuständig
Alärt. Im Beschlußverfahren ist grundsätzlich bei Wasserläufen
ster Ordnung der Bezirksausschuß, bei Wasserläufen zweiter und
ritter Ordnung im allgemeinen der Kreis= (Stadt-) Ausschuß
* ndig, wenn nicht besondere Gründe auch bei letzteren Wasser-
ussen die Zuständigkeit des Bezirksausschusses angezeigt erscheinen
scht Neben der Mitwirkung der Kreis= (Stadt-) und Bezirksaus-
üüsse treten Schauämter und Wasserbeiräte ein.
Die Schauämter sind für Wasserläufe zweiter und dritter
ednung durch Polizeiverordnung (Schauordnung) zu bilden, die
Befugnisse und die Zusammensetzung des Schauamtes regelt.