Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

196 Das Verwaltungsrecht. 8 199 
der drei ersten Betriebsjahre eintretende Tarif an eine gesetzliche 
Höchstgrenze von 10 vom Hundert des Reinertrages von dem in 
dem Unternehmen angelegten Kapital gebunden. Jede Erhöhung 
des Tarifs, der innerhalb dieser Grenze festgesetzt ist, bedarf der 
ministeriellen Genehmigung. Nach den meisten Statuten ist jedo 
darüber hinaus für sämtliche Eisenbahntarife die staatliche Ge 
nehmigung vorbehalten. Die Tarife sind öffentlich bekaunt öl 
machen, Tariferhöhungen mindestens sechs Wochen vor ihrem In- 
krafttreten. Sämtliche Interessenten sind bei Anwendung der T Tarife 
gleichmäßig zu behandeln, jede unmittelbare oder mittelbare Be- 
vorzugung des einen vor dem anderen ist untersagt. Rechtsstreitige 
keiten zwischen der Eisenbahnverwaltung und dem Publikum sin 
an sich, da es sich um Ansprüche aus einem Frachtgeschäfte 
handelt, rein privatrechtlicher Natur. Gleichwohl hatte 8§ 35 de 
preußischen Eisenbahngesetzes von 1838 ihre Entscheidung der Be- 
zirksregierung überwiesen. Dieser juristische Widerspruch, welcher 
auch durch das praktische Bedürfnis nicht gerechtfertigt wird, 
jedoch nunmehr beseitigt, indem § 159 Abs. 2 des Zuständigteit 
gesetzes die Entscheidung von Streitsachen zwischen Eisenbahngesell 
schaften und Privatpersonen wegen Anwendung des Bahnge 
und Frachttarifs dem ordentlichen Richter zuweist. 
III. Die Grundlage des Verhältnisses der Eisenbahnen zur 
Militärverwaltung ist verfassungsmäßig bestimmt. Nach Art. 
der Reichsverfassung haben sämtliche Eisenbahnverwaltungen 
Anforderungen der Behörden des Reiches inbetreff der Benutzung 
der Eisenbahnen zum Zwecke der Verteidigung Deutschlands un- 
weigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militär un 
alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern 
Die weitere Ausführung dieses Grundsatzes ist erfolgt durch de 9 
Reichsgesetz vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen er 
88 29—31 und durch das Reichsgesetz vom 13. Februar 1875 ube 
die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Jrieden 
8 16. Die Eisenbahnen sind hiernach in Krieg und Fricden 13 
pflichtet, die Beförderung der bewaffneten Macht und des Materie, 
des Landheeres und der Marine gegen eine vom Bundesrate tart 
–. .. N — — — — 
den 
eb 
12) RGBlI. 1873, S. 129. Vgl. dazu die zussührungsverornng VI7 
Bundesrats vom 1. April 1876 — a. a. O. 1876, S. 137 — Abschnit 
½) NGl. 1875, S. 52.
	        
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