196 Das Verwaltungsrecht. 8 199
der drei ersten Betriebsjahre eintretende Tarif an eine gesetzliche
Höchstgrenze von 10 vom Hundert des Reinertrages von dem in
dem Unternehmen angelegten Kapital gebunden. Jede Erhöhung
des Tarifs, der innerhalb dieser Grenze festgesetzt ist, bedarf der
ministeriellen Genehmigung. Nach den meisten Statuten ist jedo
darüber hinaus für sämtliche Eisenbahntarife die staatliche Ge
nehmigung vorbehalten. Die Tarife sind öffentlich bekaunt öl
machen, Tariferhöhungen mindestens sechs Wochen vor ihrem In-
krafttreten. Sämtliche Interessenten sind bei Anwendung der T Tarife
gleichmäßig zu behandeln, jede unmittelbare oder mittelbare Be-
vorzugung des einen vor dem anderen ist untersagt. Rechtsstreitige
keiten zwischen der Eisenbahnverwaltung und dem Publikum sin
an sich, da es sich um Ansprüche aus einem Frachtgeschäfte
handelt, rein privatrechtlicher Natur. Gleichwohl hatte 8§ 35 de
preußischen Eisenbahngesetzes von 1838 ihre Entscheidung der Be-
zirksregierung überwiesen. Dieser juristische Widerspruch, welcher
auch durch das praktische Bedürfnis nicht gerechtfertigt wird,
jedoch nunmehr beseitigt, indem § 159 Abs. 2 des Zuständigteit
gesetzes die Entscheidung von Streitsachen zwischen Eisenbahngesell
schaften und Privatpersonen wegen Anwendung des Bahnge
und Frachttarifs dem ordentlichen Richter zuweist.
III. Die Grundlage des Verhältnisses der Eisenbahnen zur
Militärverwaltung ist verfassungsmäßig bestimmt. Nach Art.
der Reichsverfassung haben sämtliche Eisenbahnverwaltungen
Anforderungen der Behörden des Reiches inbetreff der Benutzung
der Eisenbahnen zum Zwecke der Verteidigung Deutschlands un-
weigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militär un
alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern
Die weitere Ausführung dieses Grundsatzes ist erfolgt durch de 9
Reichsgesetz vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen er
88 29—31 und durch das Reichsgesetz vom 13. Februar 1875 ube
die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Jrieden
8 16. Die Eisenbahnen sind hiernach in Krieg und Fricden 13
pflichtet, die Beförderung der bewaffneten Macht und des Materie,
des Landheeres und der Marine gegen eine vom Bundesrate tart
–. .. N — — — —
den
eb
12) RGBlI. 1873, S. 129. Vgl. dazu die zussührungsverornng VI7
Bundesrats vom 1. April 1876 — a. a. O. 1876, S. 137 — Abschnit
½) NGl. 1875, S. 52.