498 Das Verwaltungsrecht. g 200
Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen?).
Kap. I. Das Staatsvermögen und die Staatseinnahmen-
§ 200. Geschichtliche Eutwicklung des Finanzwesens 1).
Das Finanzwesen des ständischen Patrimonialstaates, aus dem
die deutsche Monarchie erwachsen ist, wird beherrscht durch den
Charakter jener Staatsbildung überhaupt. Die Landeshoheit ent-
stand dadurch, daß die Reichsämter der Grafengewalten mit dem
Grundbesitze ihres Inhabers zu einer untrennbaren Einheit ver-
wuchsen, so daß die obrigkeitlichen Befugnisse zum Zubehör des
Großgrundbesitzes wurden. Der Landesherr vereinigte alle obrig“
keitlichen Rechte über sein Gebiet in seiner Hand, jedoch in Ab-
hängigkeit vom Reiche und unter dessen Aussicht. Die erforderlichen
finanziellen Mittel hierzu boten ihm einerseits die Einkünfte aus
seinem ausgedehnten Grundbesitze, andererseits gewisse vom Reiche
verliehene Finanzrechte, wie die Einkünfte aus Münzen, Zöllew
Gerichten, Bergbaubetrieb und Juden, die man meist unter der
Bezeichnung Regalien zusammenfaßt. Der ursprüngliche unterschied
zwischen Domänen und Regalien ist früh verwischt. Beide sin
vom Reiche verliehen, da auch der Domänenbesitz kein freies Eigem-
tum, sondern dem Reiche lehnbar ist, beide gehören zur Landes
*) Vgl. Klüber 88§8 393ff.; Zachariä 88 201 ff.; W
88 273, 398—401, 482—490; Gerber 88 50—52; Grotefen
88 273 ff., 617 ff.; H. Schulze, Deutsches Staatsrecht Bd. 1, S. ö74sff:
G. Meyer, Deutsches Verwaltungsrecht Bd. 2, 88 237 ff.; v. Rönne
Zorn, Pr. StR. Bd. 2, S. 381 ff., 489 ff#.; v. Rönne, Band.
S. 737 ff.; H. v. Schulze-Gaevernitz, Pr. StR. Bd. 2, S. 169rf=
und in Marquardsens Handbuch Bd. 2, Abt. 2, S. 97 ff.; v. Stengelr
Pr. SlR. S. 239 ff. Bearbeitungen des gesamten deutschen und preußlsche
Finanzrechts gibt es nicht. Die sinanzwissenschaftliche Literatur behande,
die Staatsfinanzen nur vom nationalökonomischen oder politischen Statt
punkte und erwähnt die juristische Seite entweder gar nicht oder n
beiläufig. Eine Uebersicht gibt H. Schulze in seinem Pr. StR. a- a.9
1) Vgl. Bornhak, Preußische Staats- und Rechtsgeschichte ——
359 ff., 403 ff. und die dort angegebene weitere Literatur, insbesonde
A. F. Niedel, Der brandenburgisch-preußische Staatshaushalt in
beiden letzten Jahrhunderten, Berlin 1866.