Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

498 Das Verwaltungsrecht. g 200 
Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen?). 
Kap. I. Das Staatsvermögen und die Staatseinnahmen- 
§ 200. Geschichtliche Eutwicklung des Finanzwesens 1). 
Das Finanzwesen des ständischen Patrimonialstaates, aus dem 
die deutsche Monarchie erwachsen ist, wird beherrscht durch den 
Charakter jener Staatsbildung überhaupt. Die Landeshoheit ent- 
stand dadurch, daß die Reichsämter der Grafengewalten mit dem 
Grundbesitze ihres Inhabers zu einer untrennbaren Einheit ver- 
wuchsen, so daß die obrigkeitlichen Befugnisse zum Zubehör des 
Großgrundbesitzes wurden. Der Landesherr vereinigte alle obrig“ 
keitlichen Rechte über sein Gebiet in seiner Hand, jedoch in Ab- 
hängigkeit vom Reiche und unter dessen Aussicht. Die erforderlichen 
finanziellen Mittel hierzu boten ihm einerseits die Einkünfte aus 
seinem ausgedehnten Grundbesitze, andererseits gewisse vom Reiche 
verliehene Finanzrechte, wie die Einkünfte aus Münzen, Zöllew 
Gerichten, Bergbaubetrieb und Juden, die man meist unter der 
Bezeichnung Regalien zusammenfaßt. Der ursprüngliche unterschied 
zwischen Domänen und Regalien ist früh verwischt. Beide sin 
vom Reiche verliehen, da auch der Domänenbesitz kein freies Eigem- 
tum, sondern dem Reiche lehnbar ist, beide gehören zur Landes 
*) Vgl. Klüber 88§8 393ff.; Zachariä 88 201 ff.; W 
88 273, 398—401, 482—490; Gerber 88 50—52; Grotefen 
88 273 ff., 617 ff.; H. Schulze, Deutsches Staatsrecht Bd. 1, S. ö74sff: 
G. Meyer, Deutsches Verwaltungsrecht Bd. 2, 88 237 ff.; v. Rönne 
Zorn, Pr. StR. Bd. 2, S. 381 ff., 489 ff#.; v. Rönne, Band. 
S. 737 ff.; H. v. Schulze-Gaevernitz, Pr. StR. Bd. 2, S. 169rf= 
und in Marquardsens Handbuch Bd. 2, Abt. 2, S. 97 ff.; v. Stengelr 
Pr. SlR. S. 239 ff. Bearbeitungen des gesamten deutschen und preußlsche 
Finanzrechts gibt es nicht. Die sinanzwissenschaftliche Literatur behande, 
die Staatsfinanzen nur vom nationalökonomischen oder politischen Statt 
punkte und erwähnt die juristische Seite entweder gar nicht oder n 
beiläufig. Eine Uebersicht gibt H. Schulze in seinem Pr. StR. a- a.9 
1) Vgl. Bornhak, Preußische Staats- und Rechtsgeschichte —— 
359 ff., 403 ff. und die dort angegebene weitere Literatur, insbesonde 
A. F. Niedel, Der brandenburgisch-preußische Staatshaushalt in 
beiden letzten Jahrhunderten, Berlin 1866.
	        
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