9200 Geschichtliche Entwicklung des Finanzwesens. 499
hoheit und bilden die finanzielle Grundlage für die Betätigung
der landesherrlichen Rechte. Wie aber die Landeshoheit selbst
mit dem Grundbesitze verwachsen ist und dadurch einen privat-
kechtlichen Charakter angenommen hat, so sind auch die Staats-
einnahmen nicht rein öffentlichrechtlicher Natur. Nicht allein den
Inhabern der Landeshoheit, sondern auch jeder anderen physischen
oder juristischen Person können vom Reiche oder den Landesherren
ein größerer Grundbesitz oder Regalien verliehen werden. Es
andelt sich also nicht um Einnahmequellen, die allein den In-
abern der Landeshoheit zuständen. Weiterhin werden die Ein-
nahmen der Landesherren nicht nur für öffentliche Zwecke ver-
wendet. Landesverwaltung und Hofverwaltung sind noch nicht
getrennt, die Landesherren regieren ihr Land mit Hilfe der am
ofe befindlichen Personen. Naturgemäß fließen unter diesen Um-
sttänden auch Landeshaushalt und Hofhaushalt noch zusammen.
ie Einnahmen der Landesherren dienen sowohl für die Verwaltung
es Landes wie für ihren und ihrer Familie Unterhalt und Hof—
haltung. Die gesamte Finanzwirtschaft des Gebietes hat also einen
urchaus privatrechtlichen Charakter. Weder beruhen die Ein-
nahmen auf ausschließlich oder auch nur vorwiegend öffentlich-
ecchtlichen Grundlagen, noch werden die Ausgaben allein zu
effentlichrechtlichen Zwecken verwendet.
Bei größeren finanziellen Bedürfnissen reichten jedoch diese
Einnahmen nicht aus. Die Landesherren selbst taten das ihrige,
um diese Entwicklung zu beschleunigen, indem sie fortgesetzt ihre
Vebiete unter mehrere Söhne teilten und dadurch den Unterhalt
erschiedener Hofhaltungen notwendig machten. Nachdem durch
mfangreiche Veräußerungen landesherrlicher Finanzrechte zwar
* augenblicklichen Geldnot abgeholfen, das Uebel selbst aber nur
hlimmer geworden wars), mußte man ein anderes Auskunfts-
nittel finden. Ein Besteuerungsrecht gegenüber den Untertanen
8 in der Landeshoheit nicht. Wollten sich die Landesherren von
ren Untertanen einer Beihilfe versichern, so konnte dies nur im
bane einer freiwilligen Uebereinkunft geschehen. So wurden denn
* Landesherren in außerordentlichen Bedarfsfällen bittweise Aus-
kien sogenannte Beden, von ihren Untertanen gewährt. Sehr bald
en deese Beden als etwas gewöhnliches, und es mußte
) Val. 82.
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