Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

9200 Geschichtliche Entwicklung des Finanzwesens. 499 
hoheit und bilden die finanzielle Grundlage für die Betätigung 
der landesherrlichen Rechte. Wie aber die Landeshoheit selbst 
mit dem Grundbesitze verwachsen ist und dadurch einen privat- 
kechtlichen Charakter angenommen hat, so sind auch die Staats- 
einnahmen nicht rein öffentlichrechtlicher Natur. Nicht allein den 
Inhabern der Landeshoheit, sondern auch jeder anderen physischen 
oder juristischen Person können vom Reiche oder den Landesherren 
ein größerer Grundbesitz oder Regalien verliehen werden. Es 
andelt sich also nicht um Einnahmequellen, die allein den In- 
abern der Landeshoheit zuständen. Weiterhin werden die Ein- 
nahmen der Landesherren nicht nur für öffentliche Zwecke ver- 
wendet. Landesverwaltung und Hofverwaltung sind noch nicht 
getrennt, die Landesherren regieren ihr Land mit Hilfe der am 
ofe befindlichen Personen. Naturgemäß fließen unter diesen Um- 
sttänden auch Landeshaushalt und Hofhaushalt noch zusammen. 
ie Einnahmen der Landesherren dienen sowohl für die Verwaltung 
es Landes wie für ihren und ihrer Familie Unterhalt und Hof— 
haltung. Die gesamte Finanzwirtschaft des Gebietes hat also einen 
urchaus privatrechtlichen Charakter. Weder beruhen die Ein- 
nahmen auf ausschließlich oder auch nur vorwiegend öffentlich- 
ecchtlichen Grundlagen, noch werden die Ausgaben allein zu 
effentlichrechtlichen Zwecken verwendet. 
Bei größeren finanziellen Bedürfnissen reichten jedoch diese 
Einnahmen nicht aus. Die Landesherren selbst taten das ihrige, 
um diese Entwicklung zu beschleunigen, indem sie fortgesetzt ihre 
Vebiete unter mehrere Söhne teilten und dadurch den Unterhalt 
erschiedener Hofhaltungen notwendig machten. Nachdem durch 
mfangreiche Veräußerungen landesherrlicher Finanzrechte zwar 
* augenblicklichen Geldnot abgeholfen, das Uebel selbst aber nur 
hlimmer geworden wars), mußte man ein anderes Auskunfts- 
nittel finden. Ein Besteuerungsrecht gegenüber den Untertanen 
8 in der Landeshoheit nicht. Wollten sich die Landesherren von 
ren Untertanen einer Beihilfe versichern, so konnte dies nur im 
bane einer freiwilligen Uebereinkunft geschehen. So wurden denn 
* Landesherren in außerordentlichen Bedarfsfällen bittweise Aus- 
kien sogenannte Beden, von ihren Untertanen gewährt. Sehr bald 
en deese Beden als etwas gewöhnliches, und es mußte 
) Val. 82. 
327
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.