Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

d 200 Geschichtliche Entwicklung des Finanzwesens. 501 
Die Einziehung und Verwaltung des Biergeldes erfolgte durch 
landesherrliche Behörden. Zwar wurde die Bierziese anfangs nur 
auf sieben Jahre bewilligt, nach Ablauf dieser Zeit erfolgte jedoch 
ie ständische Zustimmung immer von neuem, und endlich die Be- 
willigung im Jahre 1513 für die Lebenszeit des Kurfürsten Joachim 
und seines Bruders Albrecht. Es wiederholt sich hier die Tat- 
aache, daß eine Einnahme steuerartiger Natur, welche die laufen- 
den Staatsbedürfnisse zu decken bestimmt ist, den Charakter der 
ordentlichen Einnahme annimmt und sich demgemäß der periodischen 
ständischen Bewilligung entzieht. Nur für außerordentliche, aus 
den laufenden Einnahmen nicht zu deckende Staatsbedürfnisse bleibt 
als Hilfsmittel eine von den Ständen mit Rücksicht auf dieses 
besondere Bedürfnis und deshalb nur für kurze Zeit zu bewilligende 
eteuer bestehen. Die Finanzen der einzelnen Gebiete festigten 
ich noch mehr dadurch, daß durch die Reformation der reiche 
Besitz der Bistümer und Klöster fast vollständig an den Landes- 
erren zurückfällt und den kurfürstlichen Domänen einverleibt wird. 
Die notwendigen finanziellen Voraussetzungen für die Beseiti- 
gung des ständischen Patrimonialstaates waren jetzt gegeben. Durch 
ie Gesundung seiner Finanzen hatte der Landesherr auf diesem 
Gebiete Unabhängigkeit von den Ständen erlangt. Da die Wehr- 
aftigkeit nicht mehr auf die Lehnsmilizen und die städtischen Bürger- 
haften beschränkt war, sondern ihr Schwergewicht bereits in dem 
beworbenen Jußvolke fand, so konnte nunmehr der Landesherr 
ein stehendes Heer anwerben und dadurch seine Landeshoheit zu 
#iner absoluten und allumfassenden Staatsgewalt ausbilden. Diese 
antwicklung wird jedoch unterbrochen durch die große Preis- 
sibolution, hervorgerufen durch die infolge der Entdeckung Amerikas 
erbeigeführte Entwertung der Edelmetalle. Infolge des Sinkens 
8 Geldwertes sehen sich die Landesherren von neuem gezwungen, 
wegen Bewilligung neuer Geldmittel an die Stände zu wenden. 
lesen stand jedoch die Gefahr vor Augen, in der sie sich eben noch 
sbenüber der Gesundung der landesherrlichen Finanzen befunden 
3 ten. Sie können sich zwar der Einsicht nicht entziehen, daß für 
1 e laufenden Verwaltungskosten neue Einnahmequellen notwendig 
* wollen aber auf der anderen Seite diese neuen Einnahmen 
düch nicht dem Landesherren zu freier Verfügung überlassen. Aus 
2 politischen Rücksichten entsteht seit der Mitte des 16. Jahr-
	        
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