Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

d200 Geschichtliche Entwicklung des Finanzwesens. 503 
liche Einnahmequelle sehen als etwa unter heutigen Verhältnissen 
in staatlichen Anleihen. Die Doppelbildung des Finanzwesens und 
ein freies ständisches Bewilligungsrecht für notwendige Einnahmen 
des Staates gehört nicht dem ständischen Patrimonialstaate über- 
haupt, sondern seiner letzten Entartung an. Sie ist allein hervor- 
gegangen aus der Ueberzeugung, daß die bestehenden staatlichen Zu- 
* unhaltbar waren und deshalb dieser künstlichen Stütze be- 
urften. 
Mit dem dreißigjährigen Kriege fiel jedoch der Grund, der zu 
der ständischen Finanzverwaltung geführt hatte, die Furcht vor 
Anwerbung eines stehenden Heeres fort. Ein solches war unum- 
hänglich notwendig zum Schutze der Gebiete. Das stehende Heer 
war vorhanden, und für seinen Unterhalt konnte die bisherige 
Finanzwirtschaft nicht mehr aufrecht erhalten werden. Die Stände 
mußten sich entschließen, dem Landesherren wieder dauernde Ein- 
nahmequellen zu eigener Verwaltung zu gewähren, um so mehr, 
als ihnen der Jüngste Reichsabschied von 1654 ausdrücklich eine 
ahin gehende Verpflichtung auferlegt und damit die Kriegssteuern 
iu notwendigen Steuern erklärt hatte. Die Stände der verschiedenen 
ebiete, namentlich die brandenburgischen, bewilligen daher unter 
em großen Kurfürsten die Mittel für das Heer dauernd. Andere 
le die kleve-märkischen bleiben bei den periodischen Bewilligungen 
sehen, diese werden aber schließlich zur reinen Formsache, so daß 
le Stände, um nur ihr Recht zu retten, nach Ablauf einer Periode 
ch aus freien Stücken zu neuen Bewilligungen erbieten mußten. 
Diese neuen dauernden Steuern, welche dem Landesherren für 
in Unterhalt der Truppen bewilligt und zur eigenen Verfügung 
berlassen werden, bestanden vorzugsweise in einer Grundsteuer 
on den städtischen und bäuerlichen Grundstücken, der Kontribution, 
und Zuschlägen zu ihr unter verschiedenen Bezeichnungen. Die 
ittergüter blieben steuerfrei, da ihre Besitzer nur zum persönlichen 
ehnskriegsdienste verpflichtet waren. Die Kontribution war als 
esamtsumme bewilligt, sie wurde dann nach einem bestimmten 
erteilungsmaßstabe auf die einzelnen Städte und Patrimonialherr- 
haften als Matrikularbeitrag verteilt, von den Ortsobrigkeiten 
ngezogen und an die landesherrlichen Kassen abgeführt. Das Be- 
Reben des großen Kurfürsten ging nun dahin, diese ständischen 
atrikularbeiträge durch eine reine Staatssteuer zu ersetzen. Eine
	        
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