Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8201 Das Domänenrecht. 509 
wurden. Der hieraus notwendig entstehende Zweifel, ob denn beide 
Arten von Domänen noch rechtlich derselben Natur seien, wurde 
beseitigt durch das Edikt Friedrich Wilhelms I. vom 13. August 
1713, welches unter Aufhebung der Unterscheidung zwischen 
Domänen= und Chatullgütern beiden die Natur und Eigenschaft 
kechter Domanial-, Kammer= und Tafelgüter samt der ihnen in 
den Rechten anklebenden Inalienabilität beilegte. In Ueberein- 
stimmung damit schreibt das ALR. II, 14 8.12 vor, daß auch die- 
lenigen Güter, deren Einkünfte zum Unterhalte der landesherr- 
lichen Familie gewidmet werden, als Domänengüter anzusehen sind. 
Dieser ursprüngliche Domänenbesitz ist einer Erweiterung auf 
drei Arten fähig, durch Erwerbungen des Landesherrn als Privat- 
person oder seiner Familienangehörigen, durch staatliche Hoheits- 
akte und durch Privatrechtsgeschäfte des Staates. 
Die Erwerbungen des Landesherren oder seiner Familien- 
angehörigen an Grundvermögen aus eigenen Ersparnissen oder 
auf eine andere auch bei Privatpersonen stattfindende Erwerbungs- 
art, wie z. B. durch Schenkung, gelten als Privateigentum des 
Erwerbers, so lange dieser oder seine Erben keine ausdrückliche Ein- 
verleibung in die Staatsdomänen vornehmen, und soweit darüber 
urch Familienverträge und Hausverfassungen nicht ein anderes 
bestimmt ist. Die Ausdrücklichkeit der Erklärung wird nicht er- 
fordert, es greift vielmehr die Einverleibung kraft einer Praesumio 
Uris et de jure von Rechts wegen Platz, wenn der Landesherr 
er erste Erwerber war, und über unbewegliche, von ihm auf 
dergleichen Art erworbene Sachen weder unter Lebendigen noch 
von Todes wegen verfügt hats). Ob die Grundstücke innerhalb oder 
güherhalb des preußischen Staatsgebietes liegen, ist dabei gleich- 
ig. * 
S1 Der Staat kann ferner neue Domänen erwerben durch staat- 
che Hoheitsakte. Diese können staatsrechtlich sein. Durch solche 
wmag er bisheriges Privateigentum in Staatseigentum zu ver- 
andeln. Insbesondere ist dies geschehen durch das Edikt vom 
O. Oktober 1810“), welches für das damalige Staatsgebiet die 
Sulularisation der geistlichen Güter anordnete und alle Klöster- 
5% ) Acnm. I. 14 §§ 13—15. Die Bestimmung geht auf die Achillea 
n 1478 zurück. 
9 GG. 1810, S. 82.
	        
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