Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

208 Die Steuern überhaupt. 529 
Außerdem trifft Art. 101 der Verfassungsurkunde die Vor- 
scrift, daß in Betreff der Steuern Bevorzugungen nicht ein- 
#eführt werden können und verheißt eine Revision der bestehenden 
teuergesetzgebung, bei welcher jede Bevorzugung abgeschafft werden 
oll. Von der Verheißung einer künftigen Gesetzgebung kann als 
scchtlich vollkommen bedeutungslos billigerweise abgesehen werden. 
den Wichtigkeit sind jedoch die Bestimmungen über die Steuer- 
kborzugungen. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen älteren 
Sieuergesetzen einerseits und den nach Erlaß der Verfassungs- 
kunde ergangenen andererseits. Die älteren Steuerrechtsnormen 
snd in Kraft geblieben und haben den Charakter von Gesetzen 
dangt und zwar bezieht sich dies auch auf solche Bestimmungen 
er älteren Gesetze, welche Steuerbevorzugungen enthalten. Es 
dird in dieser Hinsicht nur eine jede Bevorzugung abschaffende 
ision der bestehenden Steuergesetzgebung in Aussicht gestellt. 
m kann durch neue, nach Erlaß der Verfassungsurkunde 
chehende Steuergesetze keine Bevorzugung eingeführt werden. Ein 
teuergesetz, welches dies gleichwohl täte, würde nur in den Formen 
er Verfassungsänderung zustandekommen können und anderenfalls 
erfassungswidrig sein. 
Bis zu diesem Punkte ist das Rechtsverhältnis völlig klar 
zweifellos. Nun fragt es sich aber, was mit dem durchaus 
estimmten Worte „Bevorzugung“ gemeint sei. Es ist ein Aus- 
duuc von der größten Unklarheit. Die Bestimmung stammt aus 
er belgischen Verfassungs). Im Auge hatte man zweifellos beim 
S asse der Verfassungsurkunde die Beseitigung der aus der 
ddischen Rechtsordnung überkommenen Grundsteuervorrechte der 
gaergutsbefter. In diesem Sinne kann auch die Verfassungs- 
immung nur gemeint sein. Es soll keiner einzigen Klasse 
did solcher ein Vorrecht bei der Besteuerung eingeräumt, und 
eetench eine ständische Gliederung der Gesellschaft wiederher- 
ir ellt werden. Dagegen ist nicht ausgeschlossen, daß einige Besitz- 
en weniger als andere oder wohl gar nicht beizusteuern haben. 
en 9) Vgl. Constitution belge art. 112: oll ne peut etre établi de privilège 
dert atidre dimpöts. — Nulle exemption ou modération d’'impöt ne 
Se# etre établie que par une loi“. Der zweite Satz, durch den die 
wehsrigkeiten wenigstens einigermaßen beseitigt werden, ist in der 
ischen VU. leider weggelassen. 
ornhat, Preußisches Staatsrecht. III. 2. Aufl. 34
	        
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