8203 Die Steuern überhaupt. 531
Die Steuergesetzgebung ist nun aber den Einzelstaaten nicht
in vollem Umfange verblieben.
Allgemeine reichsrechtliche Normen auf dem Gebiete des
Steuerwesens sind enthalten in dem gegenwärtig für das ganze
Reichsgebiet geltenden Gesetze vom 13. Mai 1870 mit Novelle vom
22. März 1909 wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung 5). Hier-
nach darf ein Deutscher zu den direkten Staatssteuern nur in dem-
jeuigen Bundesstaate herangezogen werden, in welchem er seinen
Wohnsitz und in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt
hat. Bei einem mehrfachen Wohnsitze entscheidet der des Heimat-
staates, bei Reichs= und Staatsbeamten der dienstliche Wohnsitz.
Die Doppelbesteuerung ist hierdurch nicht ausgeschlossen, wenn ein
Deutscher, der nicht Beamter ist, einen mehrfachen Wohnsitz, aber
keinen Wohnsitz in seinem Heimatsstaate hat. Das Besteuerungs-
recht der Einzelstaaten wird weiter noch insofern beschränkt, als
Grundbesitz und Gewerbebetrieb und das aus diesen Quellen
fließende Einkommen nur von dem Bundesstaate, in welchem der
Grundbesitz liegt, oder das Gewerbe betrieben wird, besteuert werden
können. Damit ist zwar nicht die Doppelbesteuerung überhaupt,
iusbesondere nicht eine mehrfache Kommunalbesteuerung, wohl aber
eine mehrfache Heranziehung Reichsangehöriger zu den direkten
Staatssteuern mehrerer Bundesstaaten, von dem eben erwähnten
vereinzelten Falle abgesehen, reichsrechtlich unmöglich gemacht.
Veschwerden sind innerhalb eines Jahres nach endgiltiger Fest-
stellung der Doppelbesteuerung anzubringen.
WVWiel weiter geht die reichsrechtliche Regelung auf dem Gebiete
der indirekten Steuern. Hier nimmt nach Art. 35 der Reichs-
verfassung das Reich ausschließlich für sich in Anspruch die Gesetz-
gebung über das gesamte Zollwesen, über die Besteuerung des im
undesgebiete gewonnenen Salzes und Tabaks, bereiteten Brannt-
weins und Bieres und aus Rüben und anderen inländischen
Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, über den gegen-
eitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen
erbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, sowie über Maßregeln,
welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen
— —
6) BGBl. 1870, S. 119; RGBl. 1909, S. 329. Beseitigt ist durch
Novelle das ausschließliche Besteuerungsrecht des zahlenden Staates
Diensteinkommen usw.
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