Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8203 Die Steuern überhaupt. 531 
Die Steuergesetzgebung ist nun aber den Einzelstaaten nicht 
in vollem Umfange verblieben. 
Allgemeine reichsrechtliche Normen auf dem Gebiete des 
Steuerwesens sind enthalten in dem gegenwärtig für das ganze 
Reichsgebiet geltenden Gesetze vom 13. Mai 1870 mit Novelle vom 
22. März 1909 wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung 5). Hier- 
nach darf ein Deutscher zu den direkten Staatssteuern nur in dem- 
jeuigen Bundesstaate herangezogen werden, in welchem er seinen 
Wohnsitz und in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt 
hat. Bei einem mehrfachen Wohnsitze entscheidet der des Heimat- 
staates, bei Reichs= und Staatsbeamten der dienstliche Wohnsitz. 
Die Doppelbesteuerung ist hierdurch nicht ausgeschlossen, wenn ein 
Deutscher, der nicht Beamter ist, einen mehrfachen Wohnsitz, aber 
keinen Wohnsitz in seinem Heimatsstaate hat. Das Besteuerungs- 
recht der Einzelstaaten wird weiter noch insofern beschränkt, als 
Grundbesitz und Gewerbebetrieb und das aus diesen Quellen 
fließende Einkommen nur von dem Bundesstaate, in welchem der 
Grundbesitz liegt, oder das Gewerbe betrieben wird, besteuert werden 
können. Damit ist zwar nicht die Doppelbesteuerung überhaupt, 
iusbesondere nicht eine mehrfache Kommunalbesteuerung, wohl aber 
eine mehrfache Heranziehung Reichsangehöriger zu den direkten 
Staatssteuern mehrerer Bundesstaaten, von dem eben erwähnten 
vereinzelten Falle abgesehen, reichsrechtlich unmöglich gemacht. 
Veschwerden sind innerhalb eines Jahres nach endgiltiger Fest- 
stellung der Doppelbesteuerung anzubringen. 
WVWiel weiter geht die reichsrechtliche Regelung auf dem Gebiete 
der indirekten Steuern. Hier nimmt nach Art. 35 der Reichs- 
verfassung das Reich ausschließlich für sich in Anspruch die Gesetz- 
gebung über das gesamte Zollwesen, über die Besteuerung des im 
undesgebiete gewonnenen Salzes und Tabaks, bereiteten Brannt- 
weins und Bieres und aus Rüben und anderen inländischen 
Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, über den gegen- 
eitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen 
erbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, sowie über Maßregeln, 
welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen 
— — 
6) BGBl. 1870, S. 119; RGBl. 1909, S. 329. Beseitigt ist durch 
Novelle das ausschließliche Besteuerungsrecht des zahlenden Staates 
Diensteinkommen usw. 
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