Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

9203 Die Steuern überhaupt. 533 
vor den übergeordneten Verwaltungsbehörden ohne prozessualische 
Formen, und wahlweise damit in gewissen Fällen der ordentliche 
Rechtsweg. 1 
Das Reklamationsverfahren beruht auf dem Gesetze vom 
18. Juni 1840 über die Verjährungsfristen bei öffentlichen Ab- 
gabeno), welches in den neuen Provinzen gleichzeitig mit den 
betreffenden Steuergesetzen eingeführt wurde. Reklamationen gegen 
direkte Steuern, namentlich gegen die Grundsteuer und Gewerbe- 
steuer, sowie auf einem besonderen Erhebungstitel beruhende Ab- 
gaben müssen ohne Unterschied, ob sie auf Ermäßigung oder auf 
gänzliche Befreiung gerichtet sind, binnen drei Monaten vom Tage 
der Bekanntmachung der Heberolle und, wenn die Steuer im Laufe 
des Jahres auferlegt worden, binnen drei Monaten nach erfolgter 
Benachrichtigung von deren Betrage oder endlich, im Falle eine 
periodische Veranlagung und Anfertigung von Heberollen nicht 
stattfindet, binnen der ersten drei Monate jedes Jahres bei der 
Behörde angebracht werden. Bei Fristversäumnis erlischt der An- 
spruch auf Steuerermäßigung oder Befreiung, sowie auf Rücker- 
stattung für das laufende Kalenderjahr. Ist die Reklamation frist- 
zeitig angebracht und wird begründet befunden, so erfolgt die Er- 
mäßigung oder gänzliche Befreiung für das laufende Jahr. Für 
frühere Jahre wird dagegen keine Rückvergütung gewährt. Tritt 
eine Veränderung ein, wodurch die bisherige Steuerverpflichtung 
aufgehoben wird, so ist davon der Behörde Anzeige zu machen. Die 
Entrichtung der Steuer kann bis zu Ende des Monats zgefordert 
werden, in dem diese nzeige erfolgt. Auf Zurückzahlung der Weges, 
Brücken-, Fähr-, Wege= und Krahngelder, der Kanal-, Schleusen-, 
Schiffahrts- und Hafenabgaben findet ein Anspruch nur statt, wenn 
er binnen Jahresfrist, vom Tage der Besteuerung gerechnet, enge- 
meldet und begründet wird. 
Wird die erhobene Reklamation ganz oder teilweise zurück- 
gewiesen, so ist dagegen der Rekurs an die vorgesetzte Behörde 
iunen einer Ausschlußfrist von sechs Wochen, vom Tage der 
ekanntmachung des Bescheides an gerechnet, zulässig. Wendet sich 
er Beschwerdeführer an eine unzuständige Behörde, so hat diese 
das Rekursgesuch an die zuständige Behörde abzugeben, ohne das 
dem Veschwerdeführer die Zwischenzeit auf die Frist anzurechnen ist. 
% GS. 1840, S. 140.
	        
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