534 Das Verwaltungsrecht. 8203
In den Fällen, in denen der Rechtsweg über die Steuerver—
pflichtung zugelassen ist, kann die Stener nur von dem Anfange
desjenigen Kalenderjahres an zurückgefordert werden, worin die
Klage erhoben oder vor der Klage eine Reklamation bei der Ver-
waltungsbehörde eingereicht ist.
Im ordentlichen Rechtswege erfolgt die Entscheidung über
die Stenerverpflichtung entweder unmittelbar durch den Zivil-
prozeß, soweit er zugelassen ist, oder mittelbar durch dem
Strafprozeß, indem alle Steuergesetze ihre Befolgung durch Straf-
klauseln erzwingen und der ordentliche Richter darüber zu entscheiden
hat, ob eine strafbare Zuwiderhandlung vorlicegt. Im einzelnen
ist jedoch diese Gerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte in Steuer-
angelegenheiten bereits an einer anderen Stelle behandelt wordem).
An die Stelle des strafrichterlichen Urteils kann jedoch der Straf-
bescheid der Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen
der §§ 459 ff. Str. Pr. O. vorbehaltlich des Antrages auf den
ordentlichen Rechtsweg treten. Das Begnadigungsrecht wegen
Steuerhinterziehungen und Stenerübertretungen ist teilweise dem
Finanzminister übertragen. Ihm steht nämlich nach dem Straf-
edikte vom 26. März 1787 § 37 und der Kabinettsordre vom
4. September 1798 die Vefngnis zu, die wegen Steuervergehen
erkannten Strafen aus erheblichen Ursachen ganz oder teilweise
zu erlassen. Dies bezieht sich aber nicht auf die wegen Gewerbe
stenerübertrelungen oder wegen Uebertretungen gegen andere direkte
Steuern erkannten Strafen).
Die Stener ist zu dem Zeitpunkte ihrer gesetzlichen Fälligkeit
zu entrichten. Ist die Stener nicht zu jener Zeit verlangt worden,
so ist nach dem Gesetze vom 18. Juni 1840 unter gewissen Voraus-
setzungen ihre nachträgliche Einforderung zulässig. Die Nach-
sorderung von persönlichen, auf besonderen Titeln beruhenden
Steuern kann im Falle gänzlicher Uebergehung nach diesen Regeln
ebenfalls erfolgen. Im Falle eines zu geringen Ansatzes fäl
dagegen bei diesen Steuern jede Nachforderung fort. Bei den oben
erwähnten indirekten Landessteuern kann der Betrag dessen, was
zu wenig oder gar nicht erhoben ist, nur binnen Jahresfrist, vom
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7) Vgl. Bd. 2, § 143. =
s) Vgl. Reskr. des Justizministers vom 8. 8 Aprit und 8. Juni 183
— v. Kamptz, Jahrb. Bd. 53, S. 617 ff.