6 205 Die Ergänzungssteuer. 547
kommensteuer wirtschaftlich ergänzen. Im Gegensatze zu der Grund-
und Gebäude= und Gewerbesteuer, welche den Gemeinden über-
wiesen sind, und im Gegensatze zu der früher geplanten Kapital-
rentensteuer bildet die Vermögenssteuer keine auf einen bestimmten
Einkommenszweig gelegte Ertragssteuer, sondern eine Besteuerung
der Quelle des fundierten Einkommens überhaupt. Während das
Einkommensteuergesetz durch Degression die kleineren Einkommen
entlasten, durch Progression die größeren entsprechend stärker heran-
zuziehen suchte, konnte es das Einkommen nach seiner verschiedenen
Entstehungsart nicht verschieden treffen. Die Sicherheit des fun-
ierten Einkommens gegenüber den Wechselfällen des Lebens und
seine Unabhängigkeit von der menschlichen Arbeitskraft rechtfertigte
aber sozialpolitisch die besondere Besteuerung des Vermögens als
er Quelle des fundierten Einkommens.
Die Ergänzungssteuer bildet hiernach die Ergänzung des
Systems der direkten Staatssteuern in Preußen. Sie hat gegen-
über der Staats-Einkommensteuer einen accessorischen Charakter
und kann eben deswegen durch die Gemeinden auch nicht als
Grundlage für kommunale Zuschläge benutzt werden.
In der Bestimmung des Umfanges der Steuerpflicht tritt
le ergänzende Stellung der Ergänzungssteuer gegenüber der Ein-
ommensteuer besonders hervor durch die Anlehnung der Er-
gänzungssteuer an die Einkommensteuer.
Der Ergänzungssteuer unterliegen:
1. die im § 1 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten
Mwllschen Personen nach dem Gesamtwerte ihres steuerbaren Ver-
gens;
2. ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder
Aufenthalt alle physischen Personen nach dem Werte
a) ihres preußischen Grundbesitzes;
b) ihres dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft, ein-
schließlich der Viehzucht, des Wein-, Obst= und Gartenbaues,
dem Betriebe eines Bergbaues oder eines stehenden Gewerbes
iu Preußen dienenden Anlage= und Betriebskapitals.
3. Im Gegensatze zu der Einkommensteuer ist hiernach die
Ergänzungssteuer beschränkt auf die physischen Personen, das Ver-
ögen der juristischen Personen und Gesellschaften wird nur ge-
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