Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8205 Die Ergänzungssteuer. 549 
hörigen, deren Einkommen als solches des Haushaltungsvorstandes 
du versteuern ist, dem letzteren (8 5). 
Die Begriffe des Anlage= und Betriebskapitals (§ 6) wie 
des sonstigen Kapitalvermögens (§ 7) werden im Gesetze noch 
näher nach der herrschenden Auffassung der Volkswirtschaftslehre 
wie des Lebens bestimmt. Hiernach gehört zum steuerbaren Ver- 
mögen insbesondere nicht das bare Geld, das aus den laufenden 
Jahreseinkünften als Barbestand vorhanden ist, und ebensowenig 
der Kapitalwert von Renten, die aus Witwen-, Waisen= und 
Pensionskassen, aus der Arbeiterversicherung oder mit Rücksicht 
auf ein früheres Dienstverhältnis kraft einer Verfügung unter 
Lebenden oder von Todes wegen gezahlt werden. 
Von dem Aktivvermögen sind in Abzug zu bringen die 
dinglichen und persönlichen Kapitalschulden des Steuerpflichtigen 
mit Ausschluß derjenigen Verbindlichkeiten, welche als sog. Haus- 
haltungsschulden zur Bestreitung der laufenden Haushaltungs- 
östen eingegangen sind, und der Kapitalwert der von Steuer- 
Rflichtigen oder aus einer Fideikommißstiftung zu entrichtenden 
anagen, Renten, Altenteile und sonstigen periodischen geld- 
verten Leistungen, soweit diese Verbindlichkeiten nicht auf den 
ei der Veranlagung außer Betracht gelassenen Vermögensteilen 
basten (8 8). 
Maßgebend für die Berechnung und Schätzung des steuer- 
hren Vermögens ist der Bestand und gemeine Wert der einzelnen 
eile zur Zeit der Veranlagung bzw. Vermögensanzeige, soweit 
9et Gesetz im einzelnen nicht etwas anderes bestimmt (§ 9). Bei 
säindwirtschafts- und Gewerbebetrieben mit regelmäßigen Ab- 
Olüfsen kann der Vermögensstand am Schlusse des letzten Rech- 
ings- oder Wirtschaftsjahres zu Grunde gelegt werden (8§ 10). 
dKu land= und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist auch das 
dwbentar, beim Anlage= und Betriebskapitale auch der Wert 
er dem bergbaulichen, Handels= und Gewerbebetriebe dienenden 
sorlndstück zu berücksichtigen (§ 11). Deutsches Geld und Kapital- 
erungen, soweit sie nicht unbeitreibbar sind oder einen be- 
Weren Verkaufswert haben, gelangen nach dem Nennwerte, Gold 
4C Silber in Barren, fremde Geldsorten und Wertpapiere nach 
m Verkaufswerte in Ansatz (§ 12), Renten und andere periodische 
utungen sind nach den gesetzlichen Grundsätzen zu kapitalisieren
	        
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