8205 Die Ergänzungssteuer. 549
hörigen, deren Einkommen als solches des Haushaltungsvorstandes
du versteuern ist, dem letzteren (8 5).
Die Begriffe des Anlage= und Betriebskapitals (§ 6) wie
des sonstigen Kapitalvermögens (§ 7) werden im Gesetze noch
näher nach der herrschenden Auffassung der Volkswirtschaftslehre
wie des Lebens bestimmt. Hiernach gehört zum steuerbaren Ver-
mögen insbesondere nicht das bare Geld, das aus den laufenden
Jahreseinkünften als Barbestand vorhanden ist, und ebensowenig
der Kapitalwert von Renten, die aus Witwen-, Waisen= und
Pensionskassen, aus der Arbeiterversicherung oder mit Rücksicht
auf ein früheres Dienstverhältnis kraft einer Verfügung unter
Lebenden oder von Todes wegen gezahlt werden.
Von dem Aktivvermögen sind in Abzug zu bringen die
dinglichen und persönlichen Kapitalschulden des Steuerpflichtigen
mit Ausschluß derjenigen Verbindlichkeiten, welche als sog. Haus-
haltungsschulden zur Bestreitung der laufenden Haushaltungs-
östen eingegangen sind, und der Kapitalwert der von Steuer-
Rflichtigen oder aus einer Fideikommißstiftung zu entrichtenden
anagen, Renten, Altenteile und sonstigen periodischen geld-
verten Leistungen, soweit diese Verbindlichkeiten nicht auf den
ei der Veranlagung außer Betracht gelassenen Vermögensteilen
basten (8 8).
Maßgebend für die Berechnung und Schätzung des steuer-
hren Vermögens ist der Bestand und gemeine Wert der einzelnen
eile zur Zeit der Veranlagung bzw. Vermögensanzeige, soweit
9et Gesetz im einzelnen nicht etwas anderes bestimmt (§ 9). Bei
säindwirtschafts- und Gewerbebetrieben mit regelmäßigen Ab-
Olüfsen kann der Vermögensstand am Schlusse des letzten Rech-
ings- oder Wirtschaftsjahres zu Grunde gelegt werden (8§ 10).
dKu land= und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist auch das
dwbentar, beim Anlage= und Betriebskapitale auch der Wert
er dem bergbaulichen, Handels= und Gewerbebetriebe dienenden
sorlndstück zu berücksichtigen (§ 11). Deutsches Geld und Kapital-
erungen, soweit sie nicht unbeitreibbar sind oder einen be-
Weren Verkaufswert haben, gelangen nach dem Nennwerte, Gold
4C Silber in Barren, fremde Geldsorten und Wertpapiere nach
m Verkaufswerte in Ansatz (§ 12), Renten und andere periodische
utungen sind nach den gesetzlichen Grundsätzen zu kapitalisieren