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550 Das Verwaltungsrecht. 8 205
(8 13), noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und
Rentenversicherungen mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämien
oder Kapitalbeiträge oder mit dem Rückkaufswerte der Police (8 15).
Steuerfrei bleiben: 1. diejenigen Personen, deren steuer-
bares Vermögen den Gesamtwert von 6000 M. nicht übersteigt:
2. diejenigen Personen, deren nach Maßgabe des Einkommen-=
steuergesetzes zu berechnendes Jahreseinkommen den Betrag von
900 M. nicht übersteigt, insofern der Gesamtwert ihres steuer-
baren Vermögens nicht mehr als 20 000 M. beträgt; 3. weib-
liche Personen, welche minderjährige Familienangehörige zu unter“
halten haben, vaterlose minderjährige Waisen und Erwerbsunt
fähige, insofern das steuerbare Vermögen 20 000 M. und das
nach dem Einkommensteuergesetze zu berechnende Jahreseinkommen
1200 M. nicht übersteigt (8 17).
Die Ergänzungssteuer beträgt bei einem steuerbaren Ver-
mögen von «
60 000
70 000
mehr als bis einschließlich jährlich
M. « M. M.
6 000 8000 3
8000 10 000 4+
10 000 12 000 5
12 000 14 000 6
14000 16 000 7
6 000 18.000 8
18000 20 000 9
20 000 22 000 10
22 000 24 000 11
24 000 28 000 12
28 000 32 000 14
32000 3 36 000 16
30 000 10 000 18
40 000 11000 20
44 000 48 000 22
48 000 52 000 24
52 000 56 000 26
56000 60 000 28
30
und steigt bei höherem Vermögen bis einschließlich 200 000 M