Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

· Js) 5 
550 Das Verwaltungsrecht. 8 205 
(8 13), noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und 
Rentenversicherungen mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämien 
oder Kapitalbeiträge oder mit dem Rückkaufswerte der Police (8 15). 
Steuerfrei bleiben: 1. diejenigen Personen, deren steuer- 
bares Vermögen den Gesamtwert von 6000 M. nicht übersteigt: 
2. diejenigen Personen, deren nach Maßgabe des Einkommen-= 
steuergesetzes zu berechnendes Jahreseinkommen den Betrag von 
900 M. nicht übersteigt, insofern der Gesamtwert ihres steuer- 
baren Vermögens nicht mehr als 20 000 M. beträgt; 3. weib- 
liche Personen, welche minderjährige Familienangehörige zu unter“ 
halten haben, vaterlose minderjährige Waisen und Erwerbsunt 
fähige, insofern das steuerbare Vermögen 20 000 M. und das 
nach dem Einkommensteuergesetze zu berechnende Jahreseinkommen 
1200 M. nicht übersteigt (8 17). 
Die Ergänzungssteuer beträgt bei einem steuerbaren Ver- 
mögen von « 
60 000 
70 000 
mehr als bis einschließlich jährlich 
M. « M. M. 
6 000 8000 3 
8000 10 000 4+ 
10 000 12 000 5 
12 000 14 000 6 
14000 16 000 7 
6 000 18.000 8 
18000 20 000 9 
20 000 22 000 10 
22 000 24 000 11 
24 000 28 000 12 
28 000 32 000 14 
32000 3 36 000 16 
30 000 10 000 18 
40 000 11000 20 
44 000 48 000 22 
48 000 52 000 24 
52 000 56 000 26 
56000 60 000 28 
30 
und steigt bei höherem Vermögen bis einschließlich 200 000 M
	        
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