Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

38205 Die Ergänzungssteuer. 551 
für jede angefangenen 10 000 M. um je 5 M. Bei Vermögen 
don mehr als 200 000 M. bis einschließlich 220 0O000 M. be- 
trägt die Steuer 100 M. und steigt bei höherem Vermögen für 
jede angefangenen 20 000 M. um je 10 M. (6 18). 
Eine Berücksichtigung besonderer Verhältnisse bei Bemessung 
der Steuersätze ist nach doppelter Richtung zulässig. Einmal 
werden Personen, deren Vermögen 32000 M. nicht übersteigt, 
wenn sie gar nicht zur Einkommensteuer veranlagt sind, mit 
höchstens 3 M. jährlich, wenn sie zu deren vier ersten Stufen 
veranlagt sind, höchstens mit einem um 2 M. unter der von 
ihnen zu zahlenden Einkommensteuer verbleibenden Betrage zur 
ergänzungssteuer herangezogen. Außerdem kann Steuerpflichtigen, 
velchen nach 8 19 des Einkommensteuergesetzes wegen ungünstiger 
vitrtschaftsverhältniss eine Ermäßigung der Einkommensteuer ge- 
währt wird, bei der Veranlagung auch eine Ermäßigung der 
Crgänzungssteuer zugestanden werden, sofern das steuerpflichtige 
ermögen nicht mehr als 32000 M. beträgt (§ 19). 
Die Veranlagung erfolgt in demselben Orte wie diejenige 
zur Einkommensteuer, also am Wohnsitze, in Ermangelung eines 
solchen am Aufenthaltsorte des Steuerpflichtigen, bei mehrfachen 
ohnsitzen an einem von ihnen nach seiner Wahl und beim Mangel 
!“jprv inländischen Wohnsitzes oder Aufenthaltes am Orte des 
letzten Wohnsitzes oder Aufenthaltes in Preußen (8 20). Die 
ür die Veranlagung zur Einkommensteuer vorgeschriebene Per— 
sonenstandsaufnahme bildet zugleich die Grundlage für die Ver— 
lagung zur Ergänzungssteuer. Deshalb haben die Gemeinde— 
und Gutsvorstände die für die Einkommenstener vorgeschriebenen 
rmittelungen auch auf die Merkmale zu erstrecken, aus denen 
sich Umfang und Wert des steuerpflichtigen Vermögens ergibt, 
und das Ergebnis in die Nachweisung einzutragen (8 21). « 
Die Veranlagung erfolgt gleichzeitig mit der Veranlagung 
zur Einkommensteuer und durch dieselbe Veranlagungskommission, 
* unter Fortfall der Voreinschätzung (§ 22). Dagegen wird 
r den Veranlagungsbezirk, dessen Umfang sich mit dem des 
Keises deckt, ein Schätzungsausschuß gebildet. Dieser besteht aus 
dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission (Oberbürgermeister 
t Stadtkreisen, Landrat oder besonderer Regierungskommissar) 
d'der dem von diesem zu bezeichnenden Stellvertreter, und aus
	        
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