38205 Die Ergänzungssteuer. 551
für jede angefangenen 10 000 M. um je 5 M. Bei Vermögen
don mehr als 200 000 M. bis einschließlich 220 0O000 M. be-
trägt die Steuer 100 M. und steigt bei höherem Vermögen für
jede angefangenen 20 000 M. um je 10 M. (6 18).
Eine Berücksichtigung besonderer Verhältnisse bei Bemessung
der Steuersätze ist nach doppelter Richtung zulässig. Einmal
werden Personen, deren Vermögen 32000 M. nicht übersteigt,
wenn sie gar nicht zur Einkommensteuer veranlagt sind, mit
höchstens 3 M. jährlich, wenn sie zu deren vier ersten Stufen
veranlagt sind, höchstens mit einem um 2 M. unter der von
ihnen zu zahlenden Einkommensteuer verbleibenden Betrage zur
ergänzungssteuer herangezogen. Außerdem kann Steuerpflichtigen,
velchen nach 8 19 des Einkommensteuergesetzes wegen ungünstiger
vitrtschaftsverhältniss eine Ermäßigung der Einkommensteuer ge-
währt wird, bei der Veranlagung auch eine Ermäßigung der
Crgänzungssteuer zugestanden werden, sofern das steuerpflichtige
ermögen nicht mehr als 32000 M. beträgt (§ 19).
Die Veranlagung erfolgt in demselben Orte wie diejenige
zur Einkommensteuer, also am Wohnsitze, in Ermangelung eines
solchen am Aufenthaltsorte des Steuerpflichtigen, bei mehrfachen
ohnsitzen an einem von ihnen nach seiner Wahl und beim Mangel
!“jprv inländischen Wohnsitzes oder Aufenthaltes am Orte des
letzten Wohnsitzes oder Aufenthaltes in Preußen (8 20). Die
ür die Veranlagung zur Einkommensteuer vorgeschriebene Per—
sonenstandsaufnahme bildet zugleich die Grundlage für die Ver—
lagung zur Ergänzungssteuer. Deshalb haben die Gemeinde—
und Gutsvorstände die für die Einkommenstener vorgeschriebenen
rmittelungen auch auf die Merkmale zu erstrecken, aus denen
sich Umfang und Wert des steuerpflichtigen Vermögens ergibt,
und das Ergebnis in die Nachweisung einzutragen (8 21). «
Die Veranlagung erfolgt gleichzeitig mit der Veranlagung
zur Einkommensteuer und durch dieselbe Veranlagungskommission,
* unter Fortfall der Voreinschätzung (§ 22). Dagegen wird
r den Veranlagungsbezirk, dessen Umfang sich mit dem des
Keises deckt, ein Schätzungsausschuß gebildet. Dieser besteht aus
dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission (Oberbürgermeister
t Stadtkreisen, Landrat oder besonderer Regierungskommissar)
d'der dem von diesem zu bezeichnenden Stellvertreter, und aus