8 206 Die Ergänzungssteuer. 555
der erfolgten Veranlagung. Vielmehr tritt im übrigen eine Ver-
inderung der Steuerrollen während der Veranlagungsperiode nur
ein infolge von Zu- und Abgängen der Steuerpflichtigen über-
haupt, und zwar vom Beginne des folgenden Monats an (8419).
Die Zu= und Abgangslisten führen die Gemeinde= und Guts-
dorstände. Bei Steuerermäßigungen und Abgangsstellungen finden
dieselben Bestimmungen Anwendung wie bei der Einkommen-
steuer. Bei Zugängen und Vermögensvermehrungen, die eine
Steuererhöhung begründen, bestimmt der Vorsitzende den Steuer-
satz und den Zeitpunkt der Zugangsstellung, und es sind die-
selben Rechtsmittel zulässig, wie bei der Veranlagung (8 42).
Die Ergänzungssteuer wird gleichzeitig mit der Einkommen-
steuer durch die Gemeinden und Gutsbezirke erhoben.
Außer dem Veranlagten haften diejenigen Personen, deren
ermögen ihm bei der Veranlagung zugerechnet ist, für den
auf dieses nach dem Verhältnisse zum veranlagten Gesamtver-
mögen entfallenden Teil der veranlagten Ergänzungssteuer soli-
darisch (8 43).
Bestraft wird, wer in der Absicht der Steuerhinterziehung
an zuständiger Stelle über das ihm zuzurechnende steuerbare Ver-
mögen oder über das Vermögen der von ihm zu vertretenden
Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige tatsächliche An-
gaben macht, mit dem zehn= bis fünfundzwanzigfachen Betrage
der Jahressteuer, um welche der Staat verkürzt worden ist oder
vberkürzt werden sollte, mindestens aber mit einer Geldstrafe von
00 M. Ist dagegen die unrichtige Angabe, welche geeignet ist,
eine Verkürzung der Steuer herbeizuführen, zwar wissentlich, aber
nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung erfolgt, so tritt
Voeldstrafe von 20—100 M. ein. Straffrei bleibt, wer seine
unrichtige oder unvollständige Angabe, bevor Anzeige erfolgt
oder eine Untersuchung eingeleitet ist, an zuständiger Stelle be—
richtigt oder ergänzt und die vorenthaltene Steuer in der ihm
lesetzten Frist entrichtet (§ 44).
Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und
unabhängig von der Strafe. Nach den auch in diesem Falle An-
endung findenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes
gerährt die Verbindlichkeit zur Nachzahlung in 10 Jahren nach
lauf des Steuerjahres, in dem die Hinterziehung begangen