Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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556 Das Verwaltungsrecht. z 205 
wurde, und geht auch auf die Erben, jedoch für diese mit einer 
Verjährungsfrist von 5 Jahren und nur auf Höhe ihres Erb' 
anteiles über. Die Festsetzung der Nachsteuer erfolgt durch die 
Regierung, und gegen deren Entscheidung ist nur die Beschwerdée 
an den Finanzminister zulässig (8 15). 
Die Gemeinden und Gutsbezirke tragen die Kosten der 
ihnen bei der Veranlagung übertragenen Geschäfte. Die übrigen 
Kosten der Veranlagung fallen der Staatskasse zur Last. Jedoch 
sind von dem Steuerpflichtigen die Kosten der gelegentlich der 
Einlegung eines Rechtsmittels erfolgenden Ermittelungen zu er“ 
statten, wenn sich seine Angaben in wesentlichen Punkten als 
unrichtig erweisen. Die Festsetzung dieser Kosten erfolgt durch 
die Regierung, gegen deren Entscheidung binnen 4 Wochen die 
Berufung an den Finanzminister offen steht. Die Mitgliedet 
der Kommissionen und Schätungsausschüsse erhalten aus det 
Staatskasse Reisekosten und Tagegelder, die Zeugen und Sach 
verständigen Gebühren nach denselben Vorschriften wie im Zivil- 
prozesse (8 40). 
Für den Fall, daß das Veranlagungssoll des Jahres 18920 
96 den Betrag von 35 000 000 M. um mehr als 5.00 überstiey 
sollte in dem Verhältnis des Mehrbetrages zu der genaunten 
Summe eine Herabsetzung der sämtlichen Steuersätze stattfinden! 
In gleicher Weise sollte, wenn das Veranlagungssoll des Jahres 
1895/96 hinter dem Betrage von 35 000 000 um mehr als 5½%. 
zurückblieb, eine entsprechende Erhöhung der Steuersätze statt 
finden, soweit der Ausfall nicht durch einen Mcehrertrag der 
Einkommensteuer über 135 000 O000 M. und durch die Erhöhung 
der angesammelten Ucberschüsse gedeckt wurde. Diese Aenderung 
der Steuersätze war einer königlichen Verordnung vorbehalten 
(§ 49). Die in diesen Bestimmungen liegende teilweise Kontin“ 
gentierung der Ergänzungssteuer rechtfertigte sich aus ihrem 
finanziellen Zwecke, den durch den Verzicht des Staates auf die 
Realsteuern sich ergebenden jährlichen Ausfall von 35.000 000 M. 
zu decken. Tatsächlich betrug nun das Veranlagungssoll nur 
29 563 152 M., blieb also um mehr als 5% hinter dem er- 
forderlichen Ertrage zurück. Die Königl. V. v. 25. Juni 1899 
(GS. 1895 S. 265) hat daher die Steuersätze um 5,2 f. für 
de Mark mit der Maßgabe erhöht, daß bei Feststellung
	        
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