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wurde, und geht auch auf die Erben, jedoch für diese mit einer
Verjährungsfrist von 5 Jahren und nur auf Höhe ihres Erb'
anteiles über. Die Festsetzung der Nachsteuer erfolgt durch die
Regierung, und gegen deren Entscheidung ist nur die Beschwerdée
an den Finanzminister zulässig (8 15).
Die Gemeinden und Gutsbezirke tragen die Kosten der
ihnen bei der Veranlagung übertragenen Geschäfte. Die übrigen
Kosten der Veranlagung fallen der Staatskasse zur Last. Jedoch
sind von dem Steuerpflichtigen die Kosten der gelegentlich der
Einlegung eines Rechtsmittels erfolgenden Ermittelungen zu er“
statten, wenn sich seine Angaben in wesentlichen Punkten als
unrichtig erweisen. Die Festsetzung dieser Kosten erfolgt durch
die Regierung, gegen deren Entscheidung binnen 4 Wochen die
Berufung an den Finanzminister offen steht. Die Mitgliedet
der Kommissionen und Schätungsausschüsse erhalten aus det
Staatskasse Reisekosten und Tagegelder, die Zeugen und Sach
verständigen Gebühren nach denselben Vorschriften wie im Zivil-
prozesse (8 40).
Für den Fall, daß das Veranlagungssoll des Jahres 18920
96 den Betrag von 35 000 000 M. um mehr als 5.00 überstiey
sollte in dem Verhältnis des Mehrbetrages zu der genaunten
Summe eine Herabsetzung der sämtlichen Steuersätze stattfinden!
In gleicher Weise sollte, wenn das Veranlagungssoll des Jahres
1895/96 hinter dem Betrage von 35 000 000 um mehr als 5½%.
zurückblieb, eine entsprechende Erhöhung der Steuersätze statt
finden, soweit der Ausfall nicht durch einen Mcehrertrag der
Einkommensteuer über 135 000 O000 M. und durch die Erhöhung
der angesammelten Ucberschüsse gedeckt wurde. Diese Aenderung
der Steuersätze war einer königlichen Verordnung vorbehalten
(§ 49). Die in diesen Bestimmungen liegende teilweise Kontin“
gentierung der Ergänzungssteuer rechtfertigte sich aus ihrem
finanziellen Zwecke, den durch den Verzicht des Staates auf die
Realsteuern sich ergebenden jährlichen Ausfall von 35.000 000 M.
zu decken. Tatsächlich betrug nun das Veranlagungssoll nur
29 563 152 M., blieb also um mehr als 5% hinter dem er-
forderlichen Ertrage zurück. Die Königl. V. v. 25. Juni 1899
(GS. 1895 S. 265) hat daher die Steuersätze um 5,2 f. für
de Mark mit der Maßgabe erhöht, daß bei Feststellung