8207 Die Stempelsteuern. 561
in Höhe des vierfachen der hinterzogenen Summe, mindestens
aber von 3 M. zur Folge. Alle Behörden sind verpflichtet,
von den amtlich zu ihrer Kenntnis kommenden Hinterziehungen
der Steuerbehörde Mitteilungen zu machen. Bei dem einem
Gerichte einzureichenden stempelpflichtigen Urkunden kann die
Kassierung des Stempels zu den Gerichtskosten erfolgen.
Der Stempel ist, je nachdem er nach dem Gegenstande oder
dem Werte der Verhandlung zur Hebung gelangt, ein Verhand-
lungs- (früher Fix-) Stempel oder ein Wertstempel. Im übrigen
dichten sich die Stempelbeträge nach den dem Gesetze beigefügten,
alphabetisch geordneten Stempeltarife.
Eine Reihe Befreiungen von der Stempelpflicht bestehen ent-
weder rücksichtlich der Verhandlungen, welche in gewissen Ange-
egenheiten vorgenommen werden, oder zu Gunsten bestimmter,
ohne Rücksicht auf den Gegenstand der an und für sich stempel-
bflichtigen Verhandlung von jeder Stempelsteuerpflicht befreiter Per-
sonen. Sachlich befreit sind Urkunden, die einen Wert bis 150 M.
varstellen oder die Erfüllung der staatlichen Militär= und Steuer-
Rlicht betreffen, Auseinandersetzungs= und Enteignungssachen,
atasterauszüge und Schiedsmannsverhandlungen. Persönlich be-
seeit sind der König, die Königin und königlichen Witwen, der
eichs= und der preußische Fiskus und deren öffentliche Anstalten,
ie Kirchen und mit juristischer Persönlichkeit ausgestatteten
Religionsgesellschaften, die Unterrichts-, öffentlichen Armen-,
v anken-, Arbeits= und Besserungsanstalten und Waisenhäuser,
le Gemeinden in Schul-, Armen= und Kirchenangelegenheiten
und die gemeinnützigen Baugesellschaften, während ausländischen
Landesherren, Fisken und Anstalten, sowie den Vorstehern der
kemden Missionen die Stempelfreiheit im Falle der Gegenseitig-
ait zugestanden werden kann. Bei zweiseitigen Verträgen zwischen
iner befreiten und einer pflichtigen Person hat letztere die Hälfte
es Stempels zu zahlen. Bei Lieferungen an den Fiskus trägt
er Uebernehmer den vollen Stempel.
!K Ueber die Verpflichtung zur Entrichtung einer Stempelabgabe
gerinnen che Monaten nach erfolgter Beitreibung oder geleisteter
n ivi igs).
Ang der Zivilrechtsweg zulässigs)
*) Vgl. Bd. 2, 8 143.
Vornyak, Preußisches Staatsrecht. III. 2. Aufl. 36