Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8207 Die Stempelsteuern. 561 
in Höhe des vierfachen der hinterzogenen Summe, mindestens 
aber von 3 M. zur Folge. Alle Behörden sind verpflichtet, 
von den amtlich zu ihrer Kenntnis kommenden Hinterziehungen 
der Steuerbehörde Mitteilungen zu machen. Bei dem einem 
Gerichte einzureichenden stempelpflichtigen Urkunden kann die 
Kassierung des Stempels zu den Gerichtskosten erfolgen. 
Der Stempel ist, je nachdem er nach dem Gegenstande oder 
dem Werte der Verhandlung zur Hebung gelangt, ein Verhand- 
lungs- (früher Fix-) Stempel oder ein Wertstempel. Im übrigen 
dichten sich die Stempelbeträge nach den dem Gesetze beigefügten, 
alphabetisch geordneten Stempeltarife. 
Eine Reihe Befreiungen von der Stempelpflicht bestehen ent- 
weder rücksichtlich der Verhandlungen, welche in gewissen Ange- 
egenheiten vorgenommen werden, oder zu Gunsten bestimmter, 
ohne Rücksicht auf den Gegenstand der an und für sich stempel- 
bflichtigen Verhandlung von jeder Stempelsteuerpflicht befreiter Per- 
sonen. Sachlich befreit sind Urkunden, die einen Wert bis 150 M. 
varstellen oder die Erfüllung der staatlichen Militär= und Steuer- 
Rlicht betreffen, Auseinandersetzungs= und Enteignungssachen, 
atasterauszüge und Schiedsmannsverhandlungen. Persönlich be- 
seeit sind der König, die Königin und königlichen Witwen, der 
eichs= und der preußische Fiskus und deren öffentliche Anstalten, 
ie Kirchen und mit juristischer Persönlichkeit ausgestatteten 
Religionsgesellschaften, die Unterrichts-, öffentlichen Armen-, 
v anken-, Arbeits= und Besserungsanstalten und Waisenhäuser, 
le Gemeinden in Schul-, Armen= und Kirchenangelegenheiten 
und die gemeinnützigen Baugesellschaften, während ausländischen 
Landesherren, Fisken und Anstalten, sowie den Vorstehern der 
kemden Missionen die Stempelfreiheit im Falle der Gegenseitig- 
ait zugestanden werden kann. Bei zweiseitigen Verträgen zwischen 
iner befreiten und einer pflichtigen Person hat letztere die Hälfte 
es Stempels zu zahlen. Bei Lieferungen an den Fiskus trägt 
er Uebernehmer den vollen Stempel. 
!K Ueber die Verpflichtung zur Entrichtung einer Stempelabgabe 
gerinnen che Monaten nach erfolgter Beitreibung oder geleisteter 
n ivi igs). 
Ang der Zivilrechtsweg zulässigs) 
*) Vgl. Bd. 2, 8 143. 
Vornyak, Preußisches Staatsrecht. III. 2. Aufl. 36
	        
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