l 153 Die Kontingentsherrlichkeit. 51
unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers, sondern des preußischen
Kriegsministers.
Aus diesem Armeeverordnungsrechte der Kontingentsherren
folgt nun aber keineswegs, daß sie eine eigene Militärhoheit oder
Dienstherrlichkeit über ihre Truppen besitzen. Die Kontingents-
herren handeln ebenso wie in den vereinzelten Fällen, in denen
ihnen eine Kommandogewalt über ihre Kontingente eingeräumt ist,
auf Grund einer ausdrücklichen reichsrechtlichen Ermächtigung und
als Organe der in Militärangelegenheiten allein souveränen
Reichsgewalt.
Die Militärverwaltung wird ebenfalls gehandhabt durch
Organc, welche durch die Kontingentsherren bestellt und deshalb als
landesherrliche Behörden bezeichnet werden. Diese landesherrlichen
Behörden nehmen jedoch eine von der sonstiger Staatsbehörden
im Verhältnisse zum Reiche grundsätzlich verschiedene Stellung
ein. Der Einzelstaat hat keinerlei eigene militärische Hoheits-
rechte, es liegt ihm nur die Ausführung des Reichswillens ob.
Auch die Militärverwaltungsbehörden der Einzelstaaten sind daher
lediglich mittelbare Reichsbehörden. Sie haudhaben die den Einzel-
staaten übertragene Militärverwaltung des Reiches und nehmen
somit eine ähnliche Stellung zum Reiche ein wie die Kommunal=
behörden zu den Einzelstaaten.
Endlich ist noch zu erörtern, ob Träger der vermögensrecht-
lichen Rechte und Pflichten, welche sich aus der Militärverwaltung
ergeben, das Reich oder der Einzelstaat ist, oder mit anderen
Worten, ob es einen Militärfiskus der einzelnen deutschen Staaten
gibt. Alle Ausgaben für militärische Zwecke werden aus der Reichs-
kasse gedeckt und durch den Reichshaushaltsetat festgesetzt, und zwar
für jede der betreffenden Kontingentsverwaltungen besonders. Es
sind nun zwei Möglichkeiten denkbar, wie die allein vom Reiche
zu tragenden Militärausgaben verwendet werden können. Entweder
das Reich übereignet jährlich den Einzelstaaten die für ihre Kon-
tingente etatsmäßig festgesetzten Summen zur Verwendung nach
Maßgabe des Etats. Dann wird der Einzelstaat Eigentümer des
Geldes, aber auch seinerseits hinsichtlich der fiskalischen Militär-
berwaltung seines Kontingents allein berechtigt und verpflichtet.
Oder das Reich deckt aus seinen Mitteln nicht nur die Militär-
ausgaben, sondern verwendet sie auch im einzelnen nach Maßgabe
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