Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

l 153 Die Kontingentsherrlichkeit. 51 
unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers, sondern des preußischen 
Kriegsministers. 
Aus diesem Armeeverordnungsrechte der Kontingentsherren 
folgt nun aber keineswegs, daß sie eine eigene Militärhoheit oder 
Dienstherrlichkeit über ihre Truppen besitzen. Die Kontingents- 
herren handeln ebenso wie in den vereinzelten Fällen, in denen 
ihnen eine Kommandogewalt über ihre Kontingente eingeräumt ist, 
auf Grund einer ausdrücklichen reichsrechtlichen Ermächtigung und 
als Organe der in Militärangelegenheiten allein souveränen 
Reichsgewalt. 
Die Militärverwaltung wird ebenfalls gehandhabt durch 
Organc, welche durch die Kontingentsherren bestellt und deshalb als 
landesherrliche Behörden bezeichnet werden. Diese landesherrlichen 
Behörden nehmen jedoch eine von der sonstiger Staatsbehörden 
im Verhältnisse zum Reiche grundsätzlich verschiedene Stellung 
ein. Der Einzelstaat hat keinerlei eigene militärische Hoheits- 
rechte, es liegt ihm nur die Ausführung des Reichswillens ob. 
Auch die Militärverwaltungsbehörden der Einzelstaaten sind daher 
lediglich mittelbare Reichsbehörden. Sie haudhaben die den Einzel- 
staaten übertragene Militärverwaltung des Reiches und nehmen 
somit eine ähnliche Stellung zum Reiche ein wie die Kommunal= 
behörden zu den Einzelstaaten. 
Endlich ist noch zu erörtern, ob Träger der vermögensrecht- 
lichen Rechte und Pflichten, welche sich aus der Militärverwaltung 
ergeben, das Reich oder der Einzelstaat ist, oder mit anderen 
Worten, ob es einen Militärfiskus der einzelnen deutschen Staaten 
gibt. Alle Ausgaben für militärische Zwecke werden aus der Reichs- 
kasse gedeckt und durch den Reichshaushaltsetat festgesetzt, und zwar 
für jede der betreffenden Kontingentsverwaltungen besonders. Es 
sind nun zwei Möglichkeiten denkbar, wie die allein vom Reiche 
zu tragenden Militärausgaben verwendet werden können. Entweder 
das Reich übereignet jährlich den Einzelstaaten die für ihre Kon- 
tingente etatsmäßig festgesetzten Summen zur Verwendung nach 
Maßgabe des Etats. Dann wird der Einzelstaat Eigentümer des 
Geldes, aber auch seinerseits hinsichtlich der fiskalischen Militär- 
berwaltung seines Kontingents allein berechtigt und verpflichtet. 
Oder das Reich deckt aus seinen Mitteln nicht nur die Militär- 
ausgaben, sondern verwendet sie auch im einzelnen nach Maßgabe 
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