Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

b208 Auf besond. Titeln beruh. Einnahmen (Regalien, Gebühren). 565 
Spbstanz nach nur dem Staate gehören können"). Eine besondere 
czeichnung kennt das französische Recht hierfür aber ebenso wenig 
vie für die Nutzung der im gemeinen Eigentume befindlichen 
achen. Es gibt nur die allgemeine Bezeichnung des Domaine public. 
Wenn man sich nun auch hinsichtlich des Begriffs der Re- 
galien auf den landrechtlichen Standpunkt stellt, so wird doch 
behauptet, durch die neuere Gesetzgebung seien die Regalien voll- 
tändig beseitigt worden, so daß der Begriff gegenwärtig nur 
boch der Rechtsgeschichte angehöres). Es ist allerdings zuzugeben, 
aß eine Reihe der landrechtlichen Regalien gegenwärtig nicht 
mehr als solche bestehen. Das frühere Postregal ist nur ein Zweig 
bes Verkehrswesens und scheidet durch den Uebergang der Post 
an das Reich überhaupt aus dem preußischen Staatsrechte aus. 
die Mühlengerechtigkeit und das Recht auf Abzugsgelder sind 
Lufgehoben. Das Jagdregal, das früher partikularrechtlich be- 
sehende Fischereiregal und das Bergregal sind ersetzt durch das 
keie Aneignungsrecht der gesetzlich bezeichneten Personen, wenn 
uch die neuere Berggesetzgebung wieder stark zur Regalität hin- 
neigt. An die Stelle der aus der Regalität sich ergebenden Be- 
Hageisse des Staates ist dessen gesetzlich geregelte polizeiliche 
ontrolle in den betreffenden Angelegenheiten getreten. Das Zoll- 
degal, im Sinne des Landrechts die Befugnis zur Erhebung von 
Abgaben der an gewissen Stellen der Land= und Wasserstraßen 
urchgehenden Waren, ist seit 1818 durch ein System der Grenz- 
ölle verdrängt worden, die den Charakter indirekter Steuern haben. 
e daneben noch in einigen Resten, wie Chausseegeldern, Brücken- 
sebern, Flußzöllen, fortbestehenden alten Zölle sind zu Gebühren 
en Vewisse staatliche Leistungen geworden. Ein Teil der Regalten 
edlich hat dadurch, daß sie nicht mehr an Privatpersonen verleihbar 
ünd, den Charakter der Regalien überhaupt abgestreift und den von 
—— . 
Vd 10 Vgl. Code civil art. 537 ff. Zachariä, Franz. Civilrecht (6. Aufl.), 
1, S. 435 ff. 
) So H. Böhlau, De regalium notione et de salinarum jure regali 
21 entarit, Vimariae 1855, der als Regal nur noch das seit 1865 in 
## ußen beseitigte Bergregal anerkennt, H. v. Schulze-G aevernib, 
kt tR. Bd. 2, S. 240, der den Bestand der Regalien im heutigen 
srechte überhaupt leugnet.
	        
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