52 Das Verwaltungsrecht. 8 153
des Etats, bedient sich aber dazu der einzelnen Kontingentsver-
waltungen. Dann würde das Reich allein fiskalisch berechtigt und
verpflichtet bleiben, und die Kontingentsverwaltungen würden nur
seine Beauftragten sein. Im ersteren Falle handelte die Kon-
tingentsverwaltung im eigenen, im zweiten dagegen im fremden
Namen, beide Male aber auf fremde Rechnung.
Die Reichsverfassung enthält auch in dieser Beziehung eine
ausdrückliche Bestimmung nicht. In Betracht käme nur Art. 67
der Reichsverfassung, wonach Ersparnisse an dem Militäretat unter
keinen Umständen einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit
der Reichskasse zufallen. Beide Ansichten haben sich auf diese
Verfassungsbestimmung berufen, und zwar mit gleichem Rechte,
denn sie ist weder für die eine noch für die andere entscheidend.
Man kann daraus sehr wohl entnehmen, daß die Kontingents-
verwaltung nur im Auftrage und im Namen des Reiches handelt
und deshalb keine eigenen Ersparnisse machen sollto). Ebensowohl
kann man aber aus der Vorschrift folgern, daß das Reich die
Deckungsmittel für die Militärausgaben der Einzelstaaten zur Ver-
wendung im eigenen Namen übereignet, und daß nur die hieraus
sich ergebende Folgerung, etwaige Ersparnisse verblieben den Einzel-
staaten, abgeschnitten werden sollte. Wenn unun weiterhin die
Militärkonvention mit Württemberg den der Reichsverfassung ent-
gegengesetzten Grundsatz feststellt und bestimmt, daß die unter
voller Erfüllung der Bundespflichten als Ergebnisse der obwalten-
den besonderen Verhältnisse möglichen Ersparnisse der Verfügung
Württembergs verbleiben sollen, so ergibt sich auch hieraus für
den Charakter der militärischen Finanzverwaltung nichts. Es ist
sehr wohl möglich, daß einem in fremdem Namen und auf fremde
Rechnung handelnden Beauftragten Ersparnisse, die er macht, als
Eigentum zugewiesen werden.
Das Wesen des Militärfiskus ergibt sich vielmehr aus fol-
10) Laband im Archiv für öffentl. Recht a. a. O. S. 502 erllärt
die Bestimmung des Art. 67, wenn man von jener Voraussetzung ausgehe,
für absolut sinnlos, weil selbstverständlich. Dies wäre aber doch nur
dann richtig, wenn die Reichsverfassung den ausdrücklichen Rechtssatzt
enthielte, daß die Kontingentsverwaltung im Namen und im Auftrage
des Reiches handelt, nicht aber, wenn man jenen Rechtssatz erst aus der
Verfassungsvorschrift entnimmt.