8210 Die Verwaltung der Domänen und direkten Steuern. 577
Ehrenbeamten zusammengesetzt werdens). Ein besonderes Hilfs-
organ der Steuereinschätzung bei der Grund= und Gebäudesteuer
bildet die Katasterverwaltung. Diese ist dazu bestimmt, etwaige
Veränderungen in die Grund= und Gebäudesteuerbücher nachzu-
tragen (Fortschreibungen) und steht zu diesem Zwecke in fort-
aufender amtlichen Verbindung mit den Amtsgerichten als Grund-
buchämtern. Für bestimmte Bezirke, in der Regel für jeden
treis, sind die Kastasterämter unter einem Katasterkontrolleur
eingerichtet. Die Katasterämter stehen unter den Regierungen,
enen je ein Katasterinspektor, und unter dem Finanzministerium,
dem ein Generalinspektor des Katasters beigegeben isto).
Außer der Steuereinschätzung kommt hier nur noch die Steuer-
erhebung in Betracht. Diese erfolgt jetzt allgemein durch die
Gemeinden nach näherer Bestimmung der einzelnen Steuergesetze.
Den Gemeinden stehen die selbständigen Gutsbezirke gleich).
Die Gemeinden haben die von ihnen erhobenen und ver-
Eechneten Summen an die staatlichen Kreiskassen, und diese ihrer-
seits an die Regierungshauptkassen abzuliefern.
In der Bezirksinstanz wird die Verwaltung der Domänen,
dorsten und direkten Steuern durch die Regierungen und zwar
urch deren dritte Abteilungen für Domänen, Forsten und direkte
teuern geführt, innerhalb deren namentlich für das Forstwesen
besondere technische Räte bestellt sinde). Für den Stadtkreis
erlin, in dem eine Verwaltung der Domänen und Forsten nur
als Tiergartenverwaltung in Betracht kommt, die mit der
Ministerialbaukommission verbunden ist, tritt an die Stelle der
Regierung auf dem Gebiete der Steuerverwaltung die Direktion
2 die Verwaltung der direkten Steuerne). In den Regierungs-
auptkassen vereinigen sich alle staatlichen Einnahmen des be-
treffenden Regierungsbezirks, indem sämtliche übrigen Kassen
.
") Vgl. 88 204 ff.
6) Wegen der Prüfungen die Vorschriften vom 17. Dezember 1892.
1) Allgemeine Feststellung des Grundsatzes der Erhebung der Steuern
u die Gemeinden durch die Verordnung vom 22. Januar 1894 —
EP 184 S. 5 —. Die früheren Elementarsteuererheber in Nheinland
Westfalen sind damit fortgefallen.
) Vgl. im übrigen über die Geschäftstätigkeit der Regierungen auf
Gebiete 88 125, 126.
2) Vgl. 8 125.
Vornhak, Preußlsches Staatsrecht. Ul. 2. Aufl. 37
durch
diese