Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

582 Das Verwaltungsrecht. 8211 
Der Oberpräsident nimmt gegenüber der Oberzolldirektion 
dieselbe Stellung ein wie gegenüber den Regierungen seines Be- 
zirkes. Er hat also gewisse Aussichtsbefugnisse, ohne indes mit 
der laufenden Verwaltung befaßt zu sein:). Nur die Oberholl- 
direktion zu Berlin für die Provinzen Brandenburg und Berlin 
ist dem Oberpräsidenten nicht untergeordnet, sondern steht unmittel- 
bar unter dem Finanzministeriumu). 
Die oberste Verwaltung der indirekten Steuern wird endlich 
durch das Finanzministerium, insbesondere dessen Abteilung für die 
Verwaltung der indirekten Steuern und Zölle geführt, welche 
unter der Bezeichnung Generaldirektion der indirekten Stenern 
mit einem Generalsteuerdirektor an der Spitze besteht. Der General- 
steuerdirektor hat gewisse Verwaltungsangelegenheiten selbständig 
und unter eigener Verantwortlichkeit zu erledigento). 
Soweit die indirekten Steuern von den Behörden der Einzel- 
staaten für das Reich erhoben werden, tritt hierzu noch eine be- 
sondere Verwaltungsaufsicht der einzelstaatlichen Steuerverwaltung 
durch Organe des Reiches. Nach Art. 36 der Reichsverfassunt# 
ist zwar die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchs- 
steuern jedem Bundesstaate, soweit er sie bisher ausgeübt hat, 
innerhalb seines Gebietes überlassen geblieben. Der Kaiser über- 
wacht aber die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch Keichs- 
beamte, welche er den Zoll= und Steuerämtern und den Direktiv- 
behörden der einzelnen Staaten nach Vernehmung des Bundes- 
ratsausschusses für Zoll= und Steuerwesen beiordnet. Die von 
diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemein- 
schaftlichen Gesetzgebung gemachten Anzeigen werden dem Bundes- 
rate zur Beschlußfassung vorgelegt. · 
Diese Einrichtung ist aus dem früheren Zollvereine in die 
Reichsverfassung übernommen worden. Nach den Zollvereins- 
—— — — — — 
14) Vgl. 8 131. 
15) Allerhöchster Erlaß vom 1. Oktober 1875 — GE. 1876, S. 167—. 
1c) Vgl. die Kabinettsorder vom 12. August 1825 nebst dem Regulative 
vom 25. Juli 1825. Diese sind nicht verkündet, aber mitgeteilt in der 
Schrift: Die Grundgesetze über die innere Verwaltung des preußischen 
Staates oder Verfassung und Einrichtung der obersten Staats- un 
Provinzialbehörden der preußischen Monarchie, Berlin 1842, S. 50 ff.
	        
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