Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8163 Die Kontingentsherrlichkeit. 53 
gender Erwägung. Die gesamte für Militärzwecke nötige Finanz- 
verwaltung des Reiches wird geführt durch die Kontingentsver- 
waltungen. Nirgends besteht eine Reichsbehörde, welche in irgend- 
einem Falle den Militärfiskus zu vertreten hätte. Nun erklären 
verschiedene Reichsgesetze, so das über Quartierleistungen vom 
25. Juni 1868½) 88 3, 4, das über die Rayonbeschränkungen 
vom 21. Dezember 1871½) § 42 und das über die Kriegsleistungen 
vom 13. Juni 187313) §§ 3, 9, 34 ausdrücklich, daß etwaige 
aus der Geltendmachung der militärischen Hoheitsrechte für Privat- 
personen sich ergebende Entschädigungsforderungen gegen den 
Reichsfiskus zu richten seien. Ist in diesen Fällen der Reichsfiskus 
für die von den Landesbehörden vorgenommenen Akte haftbar, so 
ergibt sich daraus, daß die Landesbehörden den Reichsfiskus und 
nicht den Landesfiskus vertreten. Hierin sind aber keine besonderen 
Bestimmungen für die aufgeführten Fälle zu sehen, zu solchen läge 
nicht die geringste Veranlassung vor, sondern nur der Ausdruck eines 
allgemein gültigen Rechtsverhältnisses. Dieser Auffassung steht auch 
nicht die Vorschrift des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 
1871 § 116 entgegen, wonach in Ermangelung einer anderen 
landesgesetzlichen Bestimmung der Militärfiskus durch die oberste 
Militärverwaltungsbehörde des Kontingents vertreten wird. Wenn 
man aus der Zulässigkeit landesgesetzlicher Bestimmungen über 
die Vertretung des Militärfiskus folgert, daß er Landesfiskus 
sei, da über die Vertretung des Reichsfiskus nur die Reichsgesetz- 
gebung Vorschriften treffen könneit), so steht diesen Ausführungen 
entgegen, daß die Reichsgesetzgebung doch auch wohl den Erlaß 
dieser Vorschriften der Landesgesetzgebung übertragen kann. Dies 
und nichts anderes ist durch das Militärpensionsgesetz geschehen. 
Der Militärfiskus ist also allein Reichsfiskus, und er wird ver- 
treten durch die Kontingentsverwaltungen der Einzelstaaten. 
Was nun drittens die Ehrenrechte der Kontingentsherren an- 
betrifft, so erklärt sie Art. 66 der Reichsverfassung für die Chefs 
aller ihren Gebieten angehörenden Truppenteile und gesteht ihnen 
ie damit verbundenen Ehren zu. Namentlich sollen sie das Recht 
2WW2W –—. 
11) BGBl. 1868, S. 523. 
123) RNGBl. 1871, S. 459. 
13) RGBl. 1873, S. 120. 
14) Laband a. a. O. S. 501.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.