8213 Geschichtliche Entwicklung des Etats- und Rechnungswesens. 591
Alle direkten und indirekten Steuern bedürfen der periodischen
ständischen Bewilligung, welche in der Regel nach dreijährigen
Finanzperioden erfolgt. Jedem Steueransinnen der Regierung
an die Stände ist neben dem Nachweise der Notwendigkeit und
Nützlichkeit der Ausgaben und der Unzulänglichkeit bes Ertrages
des Kammergutes eine genaue Nachweisung über die Verwendung
der früheren Staatseinnahmen beizufügen. Auch hier ist Gegen-
stand der ständischen Zustimmung nur die periodische Steueraus-
schreibung. Das sonstige Einnahme= und ganze Ausgabebudget
wird nach ausdrücklicher Bestimmung der Verfassungsurkunde den
Ständen nur zur Rechtfertigung des Steueransinnens vorgelegt.
Das Einnahmebudget, soweit es nicht in den Steuern besteht, ent-
zieht sich dem ständischen Einflusse vollständig. Gleichwohl ergeht
der gesamte Etat, anders als in Bayern, in Form eines Gesetzes,
es werden also auch die Ausgaben direkt von den Ständen bewilligt.
Die badische Verfassungsurkunde von 1818 und die hessische
von 1820 erkennen nur das periodische Steuerbewilligungsrecht
des Landtages an. Bei dem inneren Zusammenhange zwischen
Einnahme und Ausgabe ergab sich jedoch eine Beschlußfassung der
Stände über die Ausgaben schon mittelbar aus ihrem Steuer-
bewilligungsrechte. Es findet daher durch die Vereinbarung des
Steuergesetzes auch eine solche über die Staatsausgaben mit den
Ständen statt. In Baden werden hierbei Einnahme und Ausgaben
çin einem einheitlichen mit ständischer Zustimmung erlassenen
Budget zusammengezogen, ein Zustand, der durch die Verfassungs-
novelle vom 22. Mai 1882 rechtlich sanktioniert ist, während
çin Hessen der Ausgabeetat nur eine nicht als formelles Gesetz
verkündete Anlage zu dem periodischen Finanzgesetze bildet.
Als gemeinsames Ergebnis des Budgetrechts der süddeutschen
Staaten stellt sich damit folgendes heraus. Zur Erhebung der
nicht auf Steuern beruhenden Einnahmen, in Bayern cuch der
auf dauernden Gesetzen beruhenden indirekten Steuern, bedarf
es der periodischen Zustimmung der Volksvertretung nicht. Wohl
aber ist eine solche erforderlich in Bayern für alle direkten, in
en anderen Staaten auch für alle indirekten, soweit sie nicht
eichssteuern sind, so daß das periodische Finanzgesetz die einzige
echtliche Grundlage für ihre Erhebung bildet. Ein Etat der
nicht zu bewilligenden Einnahmen und der Ausgaben wird den