Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8213 Geschichtliche Entwicklung des Etats- und Rechnungswesens. 591 
Alle direkten und indirekten Steuern bedürfen der periodischen 
ständischen Bewilligung, welche in der Regel nach dreijährigen 
Finanzperioden erfolgt. Jedem Steueransinnen der Regierung 
an die Stände ist neben dem Nachweise der Notwendigkeit und 
Nützlichkeit der Ausgaben und der Unzulänglichkeit bes Ertrages 
des Kammergutes eine genaue Nachweisung über die Verwendung 
der früheren Staatseinnahmen beizufügen. Auch hier ist Gegen- 
stand der ständischen Zustimmung nur die periodische Steueraus- 
schreibung. Das sonstige Einnahme= und ganze Ausgabebudget 
wird nach ausdrücklicher Bestimmung der Verfassungsurkunde den 
Ständen nur zur Rechtfertigung des Steueransinnens vorgelegt. 
Das Einnahmebudget, soweit es nicht in den Steuern besteht, ent- 
zieht sich dem ständischen Einflusse vollständig. Gleichwohl ergeht 
der gesamte Etat, anders als in Bayern, in Form eines Gesetzes, 
es werden also auch die Ausgaben direkt von den Ständen bewilligt. 
Die badische Verfassungsurkunde von 1818 und die hessische 
von 1820 erkennen nur das periodische Steuerbewilligungsrecht 
des Landtages an. Bei dem inneren Zusammenhange zwischen 
Einnahme und Ausgabe ergab sich jedoch eine Beschlußfassung der 
Stände über die Ausgaben schon mittelbar aus ihrem Steuer- 
bewilligungsrechte. Es findet daher durch die Vereinbarung des 
Steuergesetzes auch eine solche über die Staatsausgaben mit den 
Ständen statt. In Baden werden hierbei Einnahme und Ausgaben 
çin einem einheitlichen mit ständischer Zustimmung erlassenen 
Budget zusammengezogen, ein Zustand, der durch die Verfassungs- 
novelle vom 22. Mai 1882 rechtlich sanktioniert ist, während 
çin Hessen der Ausgabeetat nur eine nicht als formelles Gesetz 
verkündete Anlage zu dem periodischen Finanzgesetze bildet. 
Als gemeinsames Ergebnis des Budgetrechts der süddeutschen 
Staaten stellt sich damit folgendes heraus. Zur Erhebung der 
nicht auf Steuern beruhenden Einnahmen, in Bayern cuch der 
auf dauernden Gesetzen beruhenden indirekten Steuern, bedarf 
es der periodischen Zustimmung der Volksvertretung nicht. Wohl 
aber ist eine solche erforderlich in Bayern für alle direkten, in 
en anderen Staaten auch für alle indirekten, soweit sie nicht 
eichssteuern sind, so daß das periodische Finanzgesetz die einzige 
echtliche Grundlage für ihre Erhebung bildet. Ein Etat der 
nicht zu bewilligenden Einnahmen und der Ausgaben wird den
	        
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