Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8213 Geschichtliche Entwicklung des Etats= und Rechnungswesens. 595 
geordnet, aber nur zu dem Zwecke, damit sich jedermann über- 
zeugen könne, daß ihm nicht ohne gerechtfertigten Grund Steuern 
abgefordert würden, und er preußische Staatspapiere vertrauens- 
voll kaufen könne, also wesentlich im Interesse des Staatskredits. 
Die rechtliche Natur des Etats wurde durch diese Veröffentlichung 
in keiner Weise berührt. Vollkommen in Uebereinstimmung mit 
dem bisherigen Rechte ordnet daher die bis zum Erlasse der 
Verfassungsurkunde in unbedingter Gültigkeit stehende Instruk- 
tion für die Oberrechnungskammer vom 18. Dezember 1824 8§ 26 
an: „Die Etatstitel der Ausgabe sind als gesetzliche Normen 
#u betrachten, welche nicht überschritten werden dürfen. Nur in 
dem Falle soll es den obersten Verwaltungsbehörden freistehen, 
im Laufe der Administration Erhöhungen der etatsmäßigen Aus- 
Vaben bis zur Höhe von 5 Prozent des speziellen betreffenden 
Etatstitels zu bewilligen, wenn die Mehrausgaben durch Mehr- 
einnahmen unvermeidlich herbeigeführt, und die ersteren aus den 
letzteren gedeckt werden können. Jede andere Mehrausgabe, sie 
mag durch Ersparungen bei anderen Etatstiteln gedeckt sein oder 
nicht, soll, wenn sie ohne Unsere Genehmigung erfolgt, zum Defekt 
gestellt, und deren Betrag als Strafe von dem Rendanten oder 
der Verwaltungsbehörde, welche sie angeordnet hat, eingezogen 
werden.“ 
Der Charakter des Etats in der absoluten Monarchie wird 
damit in ähnlicher Weise wie durch die Vorschriften des 18. Jahr- 
hunderts zum Ausdrucke gebracht. Der Etat bildet zunächst nicht 
die rechtliche Grundlage der Staatseinnahmen. Diese beruhen auf 
den mannigfachsten Rechtstiteln, insbesondere die Steuern auf 
en ein- für allemal feststehenden Steuerverordnungen. Die Ein— 
nahmen kommen zur Hebung ohne jede Rücksicht darauf, was der 
Etat über die Einnahmen besagt, und ob er überhaupt etwas 
darüber besagt. Der Etat ist aber auch nicht die rechtliche Grund- 
age der Staatsausgaben. Es wird nirgends gesagt, daß eine 
Legen den Etat gemachte Ausgabe nichtig ist, was doch notwendig 
der Fall sein müßte, wenn die Ausgaben nur durch den Etat 
gerechtfertigt würden. Im Gegenteile soll unter gewissen Voraus- 
setzungen den Behörden eine Etatsüberschreitung gestattet sein. 
ader auch eine unerlaubte Etatsüberschreitung ist nicht nichtig, 
lie ist, wenn die Behörde sonst innerhalb ihrer Zuständigkeit ge- 
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