8164 Die Organisation der Militärverwaltungsbehörden. 57
für die Truppen gemeinsam mit den Regierungen, die Unterhaltung
der Garnisonkirchen, Garnisonkirchhöfe und Dienstwohnungen.
Dagegen gehören zum Verwaltungsgebiete der Regierungen alle
Angelegenheiten, welche Leistungen der Kommunen oder einzelner
für militärische Zwecke betreffen, die Einwirkung bei Gelegenheit
militärischer Uebungen und die Vermittlung zur Beschaffung von
Garnisonanstalten und endlich die Mitwirkung bei Beschaffung
von militärischen Uebungsplätzen.
Den Intendanturen sind untergeordnet die Proviantämter, die
besonderen Magazin-, Lazarett- und Garnisonbauverwaltungen und
die Montierungsdepots.
Um ferner schon im Frieden die Militärverwaltung möglichst
den Feldverhältnissen anzupassen, die Verwaltungsbeamten in
nähere Beziehung zu bringen, den Geschäftsverkehr zu vereinfachen
und das Schreibwerk zu vermindern, sind auf Grund der Kabinetts-
orders vom 27. Juni 1861 und 20. Dezember 1862#) besondere
Divisionsintendanturen in Unterordnung unter die Korpsintendan-
turen errichtet worden. Die Organisation dieser Behörden ist voll-
ständig dieselbe. Sie haben die ökonomischen Angelegenheiten der
zu den betreffenden Divisionen gehörigen Truppen, Behörden, nicht
regimentierten Offiziere und Beamten zu bearbeiten.
Die Intendanturen, sowohl die der Divisionen wie der Korps,
sind zwar der nächsten höheren Militärverwaltungsbehörde, in letzter
Stelle also dem Kriegsministerium unterstellt. Sie sind jedoch
aus dem Organismus der Kommandobehörden nicht vollständig
losgelöst, sondern stehen gleichzeitig unter dem Kommandeur der-
jenigen Heeresabteilung, für welche sie bestellt sind, also die
Divisionsintendanturen unter dem Divisionskommandeur, die
Korpsintendanturen unter dem Korpskommandeur. Den be-
treffenden Kommandeuren ist dadurch eine fortlaufende Ein-
wirkung auf die Militärverwaltung für die ihnen untergebenen
Truppen gesichert. Insbesondere hat der Intendant in Angelegen-
heiten der Militärökonomie, welche bei dem betreffenden Kom-
mando vorkommen, als Berichterstatter den Vortrag. Bei Muste-
rungen und anderen ökonomischen Revisionen seitens der oberen
B fehlshaber begleitet diese ein Mitglied der Intendantur, welches
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—.
2) MBl. der inn. Verw. 1860, S. 155; 1863, S. 60.