626 Das Verwaltungorecht. 8217
Form einer allgemeinen Rechnung nach den Titeln des Staats-
haushaltsetats zusammengestellt. Darauf erfolgt eine nochmalige
Vorlage der allgemeinen Rechnung in ihrem Gesamtergebnisse an
die Oberrechnungskammer zur Prüfung und Bescheinigung, ob
sie mit den Summen und Beträgen übereinstimmt, welche in den
von der Oberrechnungskammer geprüften und entlasteten Kasseu-
rechnungen in Einnahme und Ausgabe nachgewiesen sind. Dann
wird die allgemeine Rechnung von der Staatsregierung, mit den
vorgeschriebenen Bemerkungen der Oberrechnungskammer versehen,
den beiden Häusern des Landtages zur Entlastung vorgelegt.
Hierbei ist es üblich, wenn auch, da es sich nicht um einen Finanz-
gesetz entwurf handelt, nicht verfassungsmäßig notwendig, daß
die Vorlage zuerst an das Abgeordnetenhaus erfolgt. Jedes Haus
läßt die Rechnung durch seine Kommission prüfen und beschließt
auf deren Bericht über die Erteilung oder Versagung der Enl-
lastung, wovon die Staatsregierung in Kenntnis gesetzt wird.
§ 217. Das Staatsschuldenwesen.
Das Staatsschuldenwesen in seiner gegenwärtigen Gestalt
findet, ohne daß man auf die ältere Rechtsentwicklung zurück-
zugehen brauchte, seine rechtliche Grundlage in der Verordnung vom
17. Januar 18201). Abgesehen von der bereits erwähnten Ver-
pfändung des gesamten Staatsvermögens für die damals vor-
handenen Staatsschuldens) veröffentlichte die Verordnung einen
Staatsschuldenetat, der allmählich zur Tilgung gelangen sollte.
Gleichzeitig wurde der Staatsschuldenetat als für immer ge
schlossen erklärt und bestimmt, daß, wenn der Staat künftighin
zu seiner Erhaltung oder zur Förderung des allgemeinen Besten
in die Natwendigkeit kommen solle, zur Aufnahme eines neuen
Darlehns zu schreiten, solches nur mit Zustimmung und unter
Mitgarantie der künftigen reichsständischen Versammlung geschehen
könne. Endlich erfolgte die Einsetzung einer besonderen Staats-
schuldenverwaltung. Nach dem Patente vom 3. Februar 1847 ging
die in jener Verordnung der künftigen reichsständischen Versamm-
lung eingeräumte Befugnis auf den Vereinigten Landtag über-
Art. 103 ordnet dann in Uebereinstimmung mit der Verordnung
1) GS. 1820, S. 12.
2) Vxgl. 9 20 1.