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Artikel 55.
Aufgaben der Berufungskommission.
1. Das Landsteueramt bereitet die Entscheidung der Berufungs-
kommission soweit vor, daß sic in der Regel bei deren Zusammentritt ohne
Aufenthalt erfolgen kann. Seine Prüfung der Bernfungen, Vorverhandlungen
und sonstigen Unterlagen hat sich darauf zu erstrecken, daß bei der Einschätzung
sowohl die bestehenden materiellen Vorschriften und Grundsätze als auch die
Bestimmungen über das Verfahren beobachtet sind; soweit angängig, ist das in
letzterer Hinsicht Versäumte nachzuholen.
Auch die Erhebung der in der Berufung angebotenen offenbar erheblichen
Beweise und die Anhörung des Steuerpflichtigen nach Abs. 4 G. soll durch das
Landsteueramt vorher erledigt werden.
Nach vollständiger Erörterung der Berufungen unterbreitet es die Ver-
handlungen mit seinem Gutachten der Berufungskommission. Diese beschließt
auf Grund des Gesamtergebnisses der stattgehabten Verhandlungen unter
Würdigung aller Umstände nach freier Ueberzeugung gemäs dem Gesetze. Die
Entscheidung soll zugleich darüber bestimmen, ob und gegebenenfalle in welchem
Umfange die Kosten der Ermittelungen aus Anlaß der Berufung vom Steuer-
pflichtigen zu erstatten sind.
Leidet das Einschätzungsverfahren an einem wesentlichen Mangel, so kann
unter Aufhebung der Einschätzung und des Verfahrens, soweit das letztere durch
den Mangel betroffen wird, die Sache an die Einschätzungskommission zurück-
venviesen werden.
2. Die Vorschrift des § 43 Abs. 2 G. (Beweislast) gilt selbstverständlich
nicht nur für den Stenerpflichtigen, sondern auch für das Steueramt.
3. Die beschlossene eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
erfolgt unter sinngemäßer Amvendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung
und zwar entweder durch das Landsteueramt oder durch das darum ersuchte
zuständige Amtsgericht.
4. Die nach § 44 zulässige eidesstattliche Erklärung darf nur über
bestimmte tatsächliche Angaben des Steuerpflichtigen abgenommen werden, niemals
aber, um Schätzungen, Urteile, Berechnungen u. dergl. zu erhärten.
5. Die Verfahrensbeschwerden, die nach § 43 Abs. 1 G. bei der
Berufungskommission angebracht werden, sind an keine bestimmte Frist oder
Form gebunden.
Zu
43, 44.