8217. Das Staatsschuldenwesen. 627
vom 17. Januar 1820 an, daß die Aufnahme von Anleihen für
die Staatskasse wie die Uebernahme von Garantien zu Lasten
des Staates nur auf Grund eines Gesetzes stattfinde.
Außerdem bestehen hinsichtlich der Aufnahme von Anleihen
zwei reichsgesetzliche Beschränkungen. Einmal darf die Aufnahme
einer unverzinslichen Anleihe in der Form der Ausgabe von
Papiergeld nicht durch die Einzelstaaten, sondern nur durch das
Reich erfolgen. Den Einzelstaaten kann jedoch die Ausgabe von
Papiergeld durch ein Reichsgesetz gestattet werdens). Ebenso darf
ie Aufnahme einer Anleihe, bei der der Zins ganz oder teil-
weise als Gewinn verlost wird, einer sogenannten Prämienanleihe
mnur auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen"4). Im übrigen ist
das Recht der öffentlichen Anleihen, mögen sie auf Eintragung
in einem Staatsschuldbuche oder in Inhaberpapieren bestehen,
nach Art. 97, 98 Ec. zum BE#. durch dieses unberührt geblieben.
Die Aufnahme der Anleihen oder die Uebernahme der
Garantien erfolgt auf Grund eines Gesetzes. Das Gesetz begründet
nicht die Schuldverbindlichkeit des Staates. Vielmehr wird durch
das Gesetz nur die zuständige Behörde vom Könige unter Zu-
stimmung des Landtages ermächtigt, die Verbindlichkeit für den
Staat einzugehen. Das Anleihe= oder Garantiegesetz hat also zum
Inhalte lediglich eine Ermächtigung der staatlichen Finanzbehörde,
eine Vollmacht, den Staat durch ihre Erklärungen zu verpflichten.
Jene Vollmacht soll der König nicht ohne Zustimmung des Land-
tages erteilen. Dies allein ist die Bedeutung des Art. 103 der
Verfassungsurkunde. Der Umfang der Vollmacht kann wie der
leder privatrechtlichen Vollmacht weiter oder enger umschrieben
sein. Rechtshandlungen der staatlichen Behörden, welche der in dem
Anleihe= oder Garantiegesetze enthaltenen Vollmacht zuwiderlaufen,
würden also eine Verpflichtung für den Staat nicht begründen.
Unter der Voraussetzung, daß die Rechtshandlungen der staat-
lichen Behörden dem Anleihe- oder Garantiegesetze entsprechen,
stellen sie eine Verpflichtung für den Staat her-
Die im Anleihe- oder Garantiegesetze enthaltene Vollmacht
wird in Gesetzesform erteilt. Hieraus ergibt sich eine wichtige
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8) Ges. vom 30. April 1871 — RGBl. 1874, S. 40 —.
4) Ges. vom 8. Juni 1871 — RGl. 1871, S. 210 —.
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