Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

632 Das Verwaltungsrecht. 3217 
c) für die regelmäßige Verzinsung der ihr überwiesenen Staats- 
schulden und für die unverkürzte Verwendung der der Staats- 
schulden-Tilgungskasse zur Tilgung überwiesenen Fonds, insbe- 
sondere d) für die unverkürzte Verwendung der Domänen-Ver- 
äußerungs= und Ablösungsgelder zur Schuldentilgung; e) für 
Löschung, Kassation und Aufbewahrung der eingelösten verzins- 
lichen und unverzinslichen Staatsschuldendokumente bis zu deren 
gänzlicher Vernichtung. In allen übrigen Beziehungen hat 
dagegen die Hauptverwaltung der Staatsschulden den Anordnungen 
und Anweisungen des Finanzministers Folge zu leisten, welchem 
dann aber auch die Verantwortlichkeit für deren Inhalt obliegt. 
Die Staatsschuldenkommission erhält von der Hauptverwal- 
tung der Staatsschulden die Monats= und Jahresabschlüsse sowohl 
der Staatsschuldentilgungskasse über die zur Verzinsung und Til- 
gung der Staatsschulden bestimmten Fonds als auch der Kon- 
trolle der Staatspapiere und hat, so oft sie es für angemessen 
erachtet, wenigstens aber einmal halbjährig außerordentliche 
Prüfungen der Tilgungskasse und der Kontrolle der Staatspapiere 
vorzunehmen. Sie ist befugt, über alles, was den Bestand, die 
Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden, sowie die Verwaltung 
der der Hauptverwaltung überwiesenen Fonds anbetrifft, von der 
letzteren Auskunft zu erfordern und ihr ihre Bemerkungen und 
Ansichten zur Beschlußfassung mitzuteilen. 
Nach Art. 104 der Verfassungsurkunde ist die allgemeine 
Rechnung über den Staatshaushaltsctat jedes Jahres einschließlich 
einer Uebersicht über die Staatsschulden mit den Bemerkungen 
der Oberrechnungskammer den beiden Häusern des Landtages zur 
Entlastung der Staatsregierung vorzulegen. Hinsichtlich der Ueber- 
sicht über die Staatsschulden vollzieht sich diese Vorlage nach 
dem Gesetze vom 24. Februar 1850 in der Weise, daß bei dem 
jährlichen regelmäßigen Zusammentritte des Landtages die Staats- 
schuldenkommission ihm über die Tätigkeit und über die Er- 
gebnisse der unter ihre Aufsicht gestellten Verwaltung des Schulden= 
wesens in dem verflossenen Jahre Bericht erstattet. Die Rechnungen 
der Staatsschuldentilgungskasse werden nach vorheriger Prüfung 
und Feststellung durch die Oberrechnungskammer der Staats- 
schuldenkommission zugestellt, die sie mit ihrem Berichte dem Land- 
tage überreicht. Darauf berät jedes Haus besonders Über die
	        
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