Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8 155 Das Militärjustizwesen. 59 
d. die Artillerie- und Ingenieurschule zur Ausbildung der 
Artillerie- und Ingenieuroffiziere; 
e. die Kadettenhäuser und die Hauptkadettenanstalt; 
f. die Kaiser-Wilhelm-Akademie für das militärische Bildungs- 
wesen zu Berlin zur Ausbildung von Militärärzten; 1795 als 
Pepiniere gegründet; 
g. die Militärroßarztschulen und die Lehrschmieden; 
h. die Unteroffizierschulen und Unteroffiziervorschulen zur 
Ausbildung von Unteroffizieren; 
i. die Regiments= und Bataillonsschulen zur Ausbildung von 
Kapitulanten zu Unteroffizieren; 
k. die Knabenerziehungsinstitute und das Militärwaisenhans; 
J. die Militärschießschule; 
m. die Centralturnanstalt; 
n. das Militärreitinstitut; 
o. die Artillerieschießschulen, namentlich die Artillerieschule 
und die Oberfenerwerkerschule. 
§ 155. Das Militärjustizwesen. 
Die besondere Militärgerichtsbarkeit ist in Deutschland gleich- 
zeitig mit den stehenden Heeren entstanden. Die gesamte bürger- 
liche Gerichtsbarkeit war im 17. und 18. Jahrhundert durchsetzt 
mit ständisch-patrimonialen Elementen, indem die Gerichtsbarkeit 
unterster Instanz durchweg durch städtische oder patrimoniale 
Gerichte ausgeübt wurde, aber auch die höheren Gerichte viel- 
fach mit von den Ständen präsentierten Mitgliedern besetzt waren. 
Der neue Kriegsstaat, der seit dem Ende des dreißigjährigen Krieges 
in den deutschen Territorien auf dem Boden der bisherigen Ord- 
nung erwuchs, befand sich aber in einem vollständigen Gegensatze 
zum ständischen Patrimonialstaate. Das Heer war allein und 
ausschließlich dem Landesherren verpflichtet, den Ständen war 
eine Einwirkung auf militärische Angelegenheiten nur insofern 
möglich, als sie wenigstens anfangs die zum Unterhalte des Heeres 
erforderlichen Geldmittel zu bewilligen hatten, bis endlich der 
Landesherr zu einem unumschränkten Besteuerungsrechte gelangte. 
Dieses sein Heer, in welchem die Machtmittel des neuen absoluten 
Staates verkörpert waren, konnte der Landesherr nicht in die 
ständisch -patrimoniale Rechtsordnung einfügen, er konnte es
	        
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