8220 Der Staat und die evangelische Kirche. 661
zur Anwendung kommen, da nach Aufhebung jenes Gerichts—
hofes dessen Obliegenheiten in dieser Beziehung keiner anderen
6 ehörde übertragen sind, so daß es an einem zuständigen Organe
ehlt.
Das ALR. II, 11 §8 61 ff. gab endlich eine ziemlich ins
Einzelne gehende Dienstpragmatik für das kirchliche Personal. Das
war aber nur die notwendige Folge des damaligen Rechtszu-
standes, wonach die Geistlichen der öffentlich aufgenommenen
Kirchen Staatsbeamte waren. Da dies gegenwärtig nicht mehr
zutrifft, ist auch jene Dienstpragmatik für aufgehoben zu erachten
ud zwar auch in den Teilen, die nicht wie die Vorbildung und
Anstellung der Geistlichen und die kirchliche Disziplin durch die
neuere Sondergesetzgebung geregelt sind.
4. Lediglich auf die öffentlich aufgenommenen Religions—
geiellschaften beziehen sich die Bestimmungen des ALR. II. 11,
Abschn. 5 ff. (88 237 ff.) über die Parochien, den Pfarrer und
bessen Rechte, die weltlichen Kirchenbedienten, die Kirchenpatrone
und das kirchliche Vermögen, soweit in dieser Beziehung das
neuere Recht keine Abänderungen einzelner Punkte enthält. Eine
Abänderung dieser Bestimmungen kann auch für die Zukunft
ucht durch autonome Satzung der evangelischen oder der katho-
lischen Kirche, sondern nur durch die staatliche Gesetzgebung er-
olgen.
§ 220. Der Staat und die cvangelische Kirche 1).
Die besondere Behördenorganisation für die Verwaltung der
protestantischen Kirchen war durch die Reformen des Jahres 1808
im ganzen Staatsgebiete beseitigt, und die Verwaltung den Re—
dierungen und in der obersten Stelle dem Ministerium des Innern
verrtragen worden. An diesem Standpunkte hielt man jedoch
nach den Befreiungskriegen nicht mehr fest, da sich aus der Be-
seitigung der besonderen Verwaltungsorganisation eine Zurück-
Jung der evangelischen Kirche gegenüber der katholischen ergab.
g 1) Vgl. Trusen, Kirchenrecht der evangelischen Landeskirche, 2. Aufl.,
erlin 1894; Goßner, Preuß. evangelisches Kirchenrecht, Berlin 1899;
choen, Evangelisches Kirchenrecht, 2 Bände, Berlin 1903 ff.; Nitze,
erfassungs-- und Verwaltungsgesetze, 2. Aufl., Berlin 1895; Niedner,
Veundzüge der Verwaltungsorganisation der altpreußischen Landeskirche,
erlin 1902.