Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

670 Das Verwaltungsrecht. 8 220 
nungen einzufordern, außerordentliche Prüfungen vorzunehmen und 
auf Abstellung der gefundenen Gesetzwidrigkeiten durch Anwendung 
der gesetzlichen Zwangsmittel zu dringen. Weigert sich ein Ge— 
meindekirchenrat oder eine Gemeindevertretung, gesetzliche 
Leistungen, welche aus dem kirchlichen Vermögen zu bestreiten 
sind oder den Pfarreingesessenen obliegen, auf den Etat zu bringen, 
festzusetzen oder zu genehmigen, so ist sowohl das Konsistorium 
als auch die Staatsbehörde unter gegenseitigem Einvernehmen 
befugt, die Eintragung in den Etat zu bewirken und die weiter 
erforderlichen Anordnungen zu treffen. Bestreiten die Gemeinde- 
organe die Gesetzwidrigkeit der beanstandeten Posten oder die Ver- 
pflichtung zu der auf Anordnung des Konsistoriums oder der 
Staatsbehörde in den Etat eingetragenen Leistung, so entscheidet 
auf Klage der Gemeindeorgane im Verwaltungsstreitverfahren das 
Oberverwaltungsgericht (Art. 24, 27 a. a. O.). 
Die Bestimmung der mit diesen kirchlichen Obliegenheiten zu 
betrauenden Staatsbehörden war königlicher Verordnung vorbe- 
halten (Art. 28 a. a. O.). Darauphin sind die Ausführungsverord- 
nungen vom 9. September 1876, 5. September 1877, 30. Jannar 
1893 und 20. Juli 190416) ergangen, welche durch Aufzählung im 
einzelnen eine Verteilung der Zuständigkeiten vornehmen. Der 
Kultusminister ist hiernach zuständig bei Feststellung des Regu- 
lativs für die Berliner Stadtsynode, in den oben erwähnten Fällen 
zu 1, wenn es sich um Objekte über 10 000 M. handelt; 2; 5; 
6; 7, wenn die Sammlung in mehr als einer Provinz stattfinden 
soll und zwar hier gemeinschaftlich mit dem Minister des Innern, 
sowie in allen sonstigen Fällen, wenn die Rechte des Staates 
gegenüber dem Evangelischen Oberkirchenrate geltend zu machen 
sind. Dem Oberpräsidenten gebührt die Genehmigung von Samm- 
lungen in mehr als einem Regierungsbezirke, und die Beschwerde 
gegen ihn geht an die Minister des Kultus und des Innern. In 
allen übrigen Fällen sind die Regierungspräsidenten zuständig- 
Sie haben außerdem die Patronatsrechte des Königs auszuüben- 
An die Stelle der Regierung tritt für Berlin der Polizeipräsident, 
hinsichtlich der Ausübung des Patronats die Ministerial- 
baukommission. 
16) GS. 1876, S. 395; 1877, S. 215; 1893, S. 10; 1901, S. 190.
	        
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