672 Das Verwaltungsrecht. 8220
eine Belastung der Gemeinden zu Gemeindezwecken anordnen oder
zur Folge haben, bedürfen der Bestätigung durch ein Staatsgeseb
(Art. 16 a. a. O.).
Die Erhebung der Kirchenstenern ist im Anschlusse an das
Kommunalabgabengesetz geregelt,). Die Kirchengemeinden sind be-
rechtigt, zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse, soweit sie nicht aus
anderen Einnahmen gedeckt werden können, Steuern zu erheben.
Steuerpflichtig sind alle Evangelischen, die der Kirchengemeinde
durch Wohnsitz angehören, also nicht juristische Personen und
Ausmärker (Forensen). Gemeindemitglieder, die auf Grund be-
sonderer Titel Beiträge für bestimmte Zwecke zu leisten haben,
sind nur von den Umlagen für diese Zwecke befreit (Patrone nur
von Bauumlagen). In gemischter Ehe lebende Personen werden,
soweit die Ehefrau nicht besonders veranlagt ist, mit der Hälfte
des Staatssteuersatzes herangezogen. Die Kirchensteuern dürfen
nur als Zuschläge zur Staatseinkommensteuer und, soweit eing
Heranziehung der Realsteuern erfolgen soll, mit dem gleichen
Hundertteilsatze der Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer von dem
in der Kirchengemeinde belegenen Grundbesitze erhoben werden. Die
Umlagebeschlüsse bedürfen der staatlichen Genehmigung, und die
Kirchensteuern werden mit diesen vollstreckbar. Die Veranlagung
erfolgt durch den Gemeindekirchenrat, der auch über Einsprüche
entscheidet. Beschwerden gegen seine Entscheidung gehen ducch das
Konsistorium an die Staatsbehörde (den Regierungspräsidenten, in
Berlin den Polizeipräsidenten). Die Frist beträgt in beiden Fällen
vier Wochen. Gegen die Entscheidung der Staatsbehörde ist wegen
18) KG. f. d. älteren Prov. 26. Mai 1905 — KGB. 31 —, Ausf. Anw.
21. u. 22. März 1906 — KGB. 1 u. 5 — nebst St. 14 Juli 1905 —
GS. 277 — u. (Inkrafttreten u. zust. Staatsbehörden) zwei V. 23. März
1906 — GE. ö52u. 53 —. Ausf. Anw. 24. März 1906 — MB. 69 —. Gleiche
Regelung für Schleswig-Holstein und Hannover G. 22. März 1906 —
GS. 41 — nebst 3 Kirchengesetzen 10. März 1906 — GS. 23, KG. u. VM#
19 u. III 263 — u. (zust. Staatsbehörden) V. 23. März 1906 — GS.60 —.
Ausf. Anw. 24 März 1906 — Mnl. 86 —; für die Kons. Bezirke Kassel,
Wiesbaden u. Frankfurt a. M. G. 22 u. (zust. Staatsbehörden) V. 23. März
1906 — GS. 46 u. 55 —, Inkraftsetzung zwei V. 23 März 1906 —
GS. 51 u. 52 —, Ausf. Anw. 24. März 1906 — MBl. 104, KG. 36 —
u. (zum KG.) Anw. 22. März 1906 — KGB. 5 —. Vgl. im übrigen
Giese, Deutsches Kirchensteuerrecht, Stuttgart 1910.