Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

672 Das Verwaltungsrecht. 8220 
eine Belastung der Gemeinden zu Gemeindezwecken anordnen oder 
zur Folge haben, bedürfen der Bestätigung durch ein Staatsgeseb 
(Art. 16 a. a. O.). 
Die Erhebung der Kirchenstenern ist im Anschlusse an das 
Kommunalabgabengesetz geregelt,). Die Kirchengemeinden sind be- 
rechtigt, zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse, soweit sie nicht aus 
anderen Einnahmen gedeckt werden können, Steuern zu erheben. 
Steuerpflichtig sind alle Evangelischen, die der Kirchengemeinde 
durch Wohnsitz angehören, also nicht juristische Personen und 
Ausmärker (Forensen). Gemeindemitglieder, die auf Grund be- 
sonderer Titel Beiträge für bestimmte Zwecke zu leisten haben, 
sind nur von den Umlagen für diese Zwecke befreit (Patrone nur 
von Bauumlagen). In gemischter Ehe lebende Personen werden, 
soweit die Ehefrau nicht besonders veranlagt ist, mit der Hälfte 
des Staatssteuersatzes herangezogen. Die Kirchensteuern dürfen 
nur als Zuschläge zur Staatseinkommensteuer und, soweit eing 
Heranziehung der Realsteuern erfolgen soll, mit dem gleichen 
Hundertteilsatze der Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer von dem 
in der Kirchengemeinde belegenen Grundbesitze erhoben werden. Die 
Umlagebeschlüsse bedürfen der staatlichen Genehmigung, und die 
Kirchensteuern werden mit diesen vollstreckbar. Die Veranlagung 
erfolgt durch den Gemeindekirchenrat, der auch über Einsprüche 
entscheidet. Beschwerden gegen seine Entscheidung gehen ducch das 
Konsistorium an die Staatsbehörde (den Regierungspräsidenten, in 
Berlin den Polizeipräsidenten). Die Frist beträgt in beiden Fällen 
vier Wochen. Gegen die Entscheidung der Staatsbehörde ist wegen 
18) KG. f. d. älteren Prov. 26. Mai 1905 — KGB. 31 —, Ausf. Anw. 
21. u. 22. März 1906 — KGB. 1 u. 5 — nebst St. 14 Juli 1905 — 
GS. 277 — u. (Inkrafttreten u. zust. Staatsbehörden) zwei V. 23. März 
1906 — GE. ö52u. 53 —. Ausf. Anw. 24. März 1906 — MB. 69 —. Gleiche 
Regelung für Schleswig-Holstein und Hannover G. 22. März 1906 — 
GS. 41 — nebst 3 Kirchengesetzen 10. März 1906 — GS. 23, KG. u. VM# 
19 u. III 263 — u. (zust. Staatsbehörden) V. 23. März 1906 — GS.60 —. 
Ausf. Anw. 24 März 1906 — Mnl. 86 —; für die Kons. Bezirke Kassel, 
Wiesbaden u. Frankfurt a. M. G. 22 u. (zust. Staatsbehörden) V. 23. März 
1906 — GS. 46 u. 55 —, Inkraftsetzung zwei V. 23 März 1906 — 
GS. 51 u. 52 —, Ausf. Anw. 24. März 1906 — MBl. 104, KG. 36 — 
u. (zum KG.) Anw. 22. März 1906 — KGB. 5 —. Vgl. im übrigen 
Giese, Deutsches Kirchensteuerrecht, Stuttgart 1910. 
 
	        
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