Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

676 Das Verwaltungsrecht. 8 221 
insbesondere die organischen Artikel vom 18. Germinal X. Die 
Staaten der oberrheinischen Kirchenprovinz hatten am 30. Januar 
1830 eine übereinstimmende Verordnung über die Rechte des 
Staates gegenüber der katholischen Kirche erlassen. Für Hannover 
endlich enthielt das Landesverfassungsgesetz vom 4. September 
1840 einzelne Vorschriften. Die äußere Organisation der Kirche, 
der Einfluß des Staates auf die Besetzung der Bistümer und 
der Stellen in den Domkapiteln, sowie der Umfang der staat- 
lichen Leistungen für die Kirche richtete sich nach den Cirkum- 
skriptionsbullen, für die älteren Landesteile nach der bereits er- 
wähnten Bulle De salutc animarum vom 16. Juli 13821, staat- 
lich anerkannt als bindendes Statut der katholischen Kirche durch 
die Kabinettsorder vom 23. Februar 1821, für Hannover nach 
der Bulle Impensa Komanorum Pontificum sollicitudo, durch 
Patent vom 20. Mai 18242) als landesherrliches Gesetz ver- 
kündet, für Hessen-Nassau und Hohenzollern, welche zum Gebiete 
der oberrheinischen Kirchenprovinz gehören, durch die Bulle Provida 
Ssolersque vom 16. August 1821 und Ad domenici gregis custodiam 
vom 11. April 18272), genehmigt unbeschadet der staatlichen 
Hoheitsrechte durch Verordnungen der beteiligten Staaten"). Dic 
die freie Bewegung der Kirche einengenden Bestimmungen des 
älteren Rechts kamen in Fortfall mit Einführung der preußischen 
Verfassungsurkunde, welche jene Beschränkungen aufhob. Mit Be- 
seitigung der Art. 15, 16 und 18 der Verfassungsurkunde ist 
jenes ältere Recht nicht wieder aufgelebt, doch die neuere Sonder— 
gesetzgebung gibt für die katholische Kirche eine Reihe ander— 
weiter Normen. Von der letzteren kommt hier nur der Teil in 
Betracht, der sich allein auf die katholische Kirche bezieht. 
Der Rechtszustand, der sich aus dieser ziemlich verwickelten 
Gesetzgebung für das Verhältnis des Staates zur katholischen 
Kirche ergibt, ist folgender. 
Die katholische Kirche wird nicht nur in den einzelnen Ge— 
2) GS. für Hannover 1824, Abt. I, S. 87. 
65) Walter, sontes juris, ecclesiastici, Bonnae 1862, S. 322 ff. 
4) Vgl. für Kurhessen Verordnung vom 31. August 1829 — GS. für 
Kurhessen 1829, S. 46 —, für Nassau Edikt vom 9. Oktober 1827 — Nals 
Verordn.-Samml. Bd. 4, S. 465 —, für Frankfurt a. M. Ges. vom 2. Märö 
1830 — Ges.- und Statutensamml. Bd. 4, S. 181 —.
	        
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