Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8222 Der Staat und die übrigen Religionsgesellschaften. 691 
sichtigen und Beschwerden einzelner zu entscheiden. Ihre Ge- 
nehmung ist erforderlich zur Einführung neuer Auflagen, zur 
Aufnahme von Anleihen und zum Ankaufe von Grundstücken, 
sowie zur freiwilligen Veräußerung von Grundstücken und Real- 
berechtigungen, in der Provinz Posen außerdem zur Aufnahme 
von Schulden jeder Art, zur Anstellung von Prozessen und zur 
Abschließung von Vergleichen über Gerechtsame der Korporation 
oder über die Substanz des Vermögens der Synagogengemeinde, 
wie zur Aufstellung des Verwaltungsetats und zu aufßeretats- 
mäßigen Ausgaben. « 
Ueber die im Gesetze nicht geregelten oder statutarischer 
Regelung vorbehaltenen Gegenstände hat jede Gemeinde ein Statut 
zu errichten, welches der Bestätigung des Oberpräsidenten unter- 
liegt. Es hat insbesondere zu bestimmen, ob Kultusbeamte 
angestellt, und wie sie gewählt werden sollen. Die gewählten 
Kultusbeamten, welche unbescholtene Männer sein müssen, dürfen 
in ihr Amt nicht eher eingewiesen werden, als bis die Regierung 
erklärt hat, daß gegen ihre Annahme nichts zu erinnern ist. 
Zur Annahme ausländischer Juden als Kultusbeamter ist die 
Genehmigung des Ministers des Innern erforderlich. Streitig- 
keiten über Kultusangelegenheiten sind von einer durch die Minister 
der geistlichen Angelegenheiten und des Innern bestellten Kom- 
mission zu entscheiden. 
Die Kosten zur Deckung der Bedürfnisse der Synagogen- 
gemeinden werden nach Maßgabe des Statuts auf die einzelnen 
Beitragspflichtigen umgelegt und können, nachdem die Heberollen 
von der Regierung für vollstreckbar erklärt sind, im Verwaltungs- 
wege eingezogen werden. 
In den Hohenzollernschen Landen sind die Gemeindeverhältnisse 
der Juden durch ein Gesetz vom 9. August 1837 geregelt. 
In den neuen Provinzen ist der Rechtszustand im allgemeinen 
der aus früheren Zeiten überkommene, also verschieden je nach 
den einzelnen ehemals selbständigen Staaten oder Staatsteilen. Für 
Hannover gilt das Gesetz vom 30. September 184209), für Kur- 
hessen die Verordnung vom 30. Dezember 1823 mit einer Novelle 
  
6) Hann. GS. 1842, Abt. I, S. 211. Vgl. dazu Bekanntm. vom 
19. Januar 1844 — a. a. O. 1844, Abt. I, S. 43 —, sowie Verordnung 
vom 31. Dezember 1860 — a. a. O. 1860, Abt. I Nr. 47 —. 
44
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.